Hallo, weiss jemand, wer kommendes Semester(WS 2009/2010) die Übung im Zivilrecht anbietet?

Ja, ein gewisser Pahlow.

Schreibt jemand die 2. HA bei Martinek? (Abgabe 19.10.09)

Hallo! Laut Zeitplan zur Übung (auf Martineks Homepage) kann die Hausarbeit ab dem 28.04. im Sekretariat abgeholt werden. Sofern sie schon früher abgeholt werden kann und jemand was weiß, bitte hier posten!

--> Nach Rücksprache mit dem Sekretariat weiß ich nunmeht zu berichten, daß der o.g. Termin wohl ein Fehler, da zu kurzfristig, war. Neuer Termin für die Rückgabe: 15. Mai (wird wohl auch noch per Aushang kundgetan).

--> Siehe auch http://martinek.jura.uni-saarland.de/

Die Hausarbeiten können also definitiv erst ab Donnerstag, 15.Mai im Sekretariat abgeholt werden.

Sieht so aus als hätte der BGH inzwischen über Eure Hausarbeit entschieden ;)

Mitnichten. Zum einen geht es in den aktuellen Urteilen wohl um O-R-Geschäfte mit eingetragenen Handwerkern, zweitens ging es im Rahmen der HA schonmal nicht primär um Gewährleistungsansprüche des Auftraggebers, sondern vielmehr um den Anspruch auf Zahlung des vereinbarten Lohnes für die Schwarzarbeit seitens des Auftragnehmers.

Auf heutige (05.05.) Nachfrage am Lehrstuhl bekam ich die Auskunft, daß sich bezügl. der Rückgabe der HA noch nix getan hat...Falls nochmal jemand im Laufe der Woche nachfragt, am Lehrstuhl vorbeikommt oder sonst irgendwie was neues zu berichten hat, so wäre es äusserst nett, er/sie würde sich die Zeit nehmen, dies hier kurz zu posten!

Weiß denn irgendwer, ob man die HA endlich abholen kann, so langsam sitz' ich hier auf glühenden Kohlen...Die müssten doch mal zu Potte kommen...?

Laut Lehrstuhlseite ist doch noch der 15.05 als Termin angegeben. Auf den hoffe ich mal.

--> HA und (ggf.) Scheine können abgeholt werden...

Scheint ja sehr gut ausgefallen zu sein.

wieso?gibts nen notenspiegel?

Also ich hab' auch keine Ahnung, wie die HA ausgefallen ist.

ich hab sie zwar bestanden, aber nicht gerade berauschend :(

--> Spielt doch keine Rolle, Hauptsache nicht nochmal in die Übung...!

da hast du absolut recht! würde mich aber trotzdem mal interessiern wie sie so ausgefallen ist. die letzten waren ja net so gut...

Tja, interessant wär's wohl schon, aber wenn ich jetzt dran denk' wie das wäre, gleich nächste Woche schon wieder 'ne Klausur in der Chiusi-Übung schreiben zu müssen (auch noch Mittwochs 17-20 Uhr und das beim Champions League-Endspiel...), von der Durchfallquote bei deren HA ganz zu schweigen...da kann ich mit meinen 6 Punkten sehr gut leben ;-)

ich find 12,25 Punkte allein für die Problematik um § 817 S.2 aber total überzogen!!

Ich finde es etwas seltsam, auf die Aufwendung bei der GoA Punkte zu geben. Immerhin kommt man, wenn man nicht dem BGH folgt, gar nicht erst zu dem Begriff der Aufwendung.

in einer hausarbeit musst du das dann in nem hilfsgutachten prüfen


Hier als Diskussionsplattform die Seite zur 2. Hausarbeit der BGB-Übung im WS2007/08 bei Prof. Martinek.

---> Wäre schön, wenn hier ein reger Austausch stattfinden könnte, ich denke, daß dies jedem nützt!

wie kommt ihr zur nichtigkeit des werkvertrags??

Da alle beiden gegen das Scharzarbeitergesetz verstoßen ist bei mir der Werkvertrag gem. §134 BGB nichtig.

Ist die zweite Hausarbeit bei Martinek auf der Seite nicht mehr online?

Wie verstoßen die beiden denn?A ist ja klar aber worin liegt der Verstoß des G? Die Abrede zur Steuerhinterziehung wird in § 8 ja nicht als ordnungswidrig deklariert sondern steht nur in § 1 als Schwarzarbeit benannt?

welche Formalien müssen beachtet werden ? Habe zwar seine Hinweise zur Anfertigung einer Hausarbeit gelesen, aber dort steht nichts über die bevorzugte Schriftart, Schriftgröße und Zeilenabstand. Normalerweise müssen diese Hinweise immer unter dem Sachverhalt der Hausarbeit angegeben sein.

halte mich an das was chiusi in den hinweisen angibt.das sind ja die gängigen anforderungen. ---> bezügl. der Formalia habe ich vom Lehrstuhl die Auskunft erhalten, daß die Hausarbeit eben nach diesen gängigen Anforderungen formatiert werden soll: Zeilenabstand 1,5 / Schriftgrösse 12 (in Fußnoten 10) / Schriftart "Times New Roman" / Rand von einem Drittel d. Seite. wie siehts mit dem Rand rechts aus?chiusi will ja 2,5 cm. Da bleibt ja aber fast kein Platz mehr zum schreiben.

wie verstößt der G denn gegen das schwarbg? man kann ihm ja net unterstellen, dass er die verstöße des a kannte.den verstoß wegen der steuer kannte er zwar, der ist in §8 aber nit genannt. und selbst steuerpflichtiger ist er ja auch nit,oder?

Fange jetzt auch (langsaaam...) mit der Hausarbeit an; hat evtl. schon jemand Literatur/Aufsätze oder einschlägige Urteile gefunden, deren Fundstellen er mitzuteilen bereit wäre? Ich tu mir ein bissl schwer, einen Einstieg in die Sache zu finden...

dito, das würde mir auch weiterhelfen.

also der verstoß des G könnte sich doch daraus ergeben, dass er den A bauftragt, § 8 I Nr.2 oder nicht? Wie prüft ihr denn den § 1 SchwArbG? Vor § 8? bräuchte auch mal ein paar aktuelle Urteile oder Aufsätze, find aber nur sochen aus den Achtzigern...

§ 8 I Nr.2 greift bei mir nicht. zum einen enthält der sachverhalt keine angaben dazu, dass g davon weiß, dass a hartz 4 erhält. zum anderen auch nicht, dass er kein gewerbe als bauunternehmer angemeldet hat(aus der mundpropaganda kann man nicht darauf schließen- zumal man hier wohl mangels wiederholungsabsicht ohnehin kein gewerbe annehmen kann).dass g weiß, dass a gegen seine steuerlichen pflichten verstößt, führt nicht zu einem verstoß nach § 8 I Nr.2. Bei mir liegt daher nur ein einseitiger verstoß vor( und ein problem mehr ist immer gut)

Würde ich nicht machen, damit schneidest du dir ja die ganze Problematik um 817 S. 2 ab, der ja nur gilt, wenn tatsächlich beide dem Verstoß unterliegen.

Hat nicht evtl. schon jemand einschlägige Urteile od. Aufsätze gefunden? Wie habt ihr denn bislang aufgebaut? Wäre supernett, wenn jemand mir etwas auf die Sprünge helfen könnte...!

wie begründest du den verstoß des g denn?die h.m. wendet § 817 S.2 aber auch an, wenn nur ein einseitger verstoß vorliegt.

wieso sollte man hier denn kein gewerbe annehmen? der verdient immerhin 2000,- monatlich damit, es ist doch davon auszugehen, dass er das öfter macht oder nicht???

Wie sieht's denn mit Nichtigkeit d. Vertrages augrund §370 AO aus? Damit wäre Teilnichtigkeit d. Vertrags erreicht u. bezügl. der Erstellung des Werkes als Hauptzweck dann das Zeux mit Schwarzarbeitergesetz...

er nimmt 2000,- als fliesenleger ein und nicht als bauunternehmer, als der er beim poolbau auftritt.muss man das nicht trennen?

Versuchs mal mit BGHZ 111, 308

nehmt ihr eigentlich an, dass a von der nichtigkeit weiß, also 814 greift? dafür wird ja positive kenntnis von der nichtigkeit gefordert.

Also ich gehe schon davon aus, dass jeder weiß, dass Schwarzarbeit verboten ist ;) Aber wie ist das mit A? Hat der ein Handwerk angemeldet bzw. ist in die Handwerksrolle eingetragen? Einen Pool bauen ist ja schon was anderes als Fließen zu legen.

das schwarzarbeit verboten ist wird er wohl wissen. aber reicht das aus um § 814 eingreifen zu lassen? es wird ja gefordert, dass er von der daraus resultierende nichtigkeit weiß, er also positiv weiß, dass er nix schuldet. nur aus dem wissen um den gesetzesverstoß kann man das nämlich nicht annehmen.auch grob fahrlässige unkenntnis führt nicht zu dem wissen um die nichtigkeit. oder versteh ich das total falsch? als fliesenleger muss er nicht in die handwerksrolle eingetragen sein, weil das kein eintragungspflichtiger betrieb ist. zu welchem beruf würdest du das pool-bauen zählen?

Ich hätte mal eine Frage, und zwar wie macht ihr das mit dem Rechtsgrund bei § 812 I 1,1Alt? Ich meine, wenn man die Rechtsprechung folgt, dann liegt einen Rechtgrund vor. Aber darüber verliert der BGH kein Wort und prüft § 814. Ich weiss aber nicht ob man es auch genauso machen kann oder ob man den Anspruch schon wegen vorliegenden Rechtsgrund scheitern lassen sollte.

machen kannst du das schon. immerhin hats der BGH auch gemacht.aber das ist eigentlich fast nicht zu begründen. maximal damit, dass das bereicherungsrecht dem billigkeitsrecht angehört und man es hier ausnahmsweise eingreifen lassen kann um grob ungerechte ergebnisse zu vermeiden. ich hab mich der literaturmeinung angeschlossen und wende die goa nicht an.

Gegen was verstößt A denn alles? §1 Abs. 2 Nr.2,3 SchwarzArbG denke ich. Bei Nr.4 und 5 bin ich mir unsicher, da der Sachverhalt darüber ja eigentlich schweigt. Ich gehe wohl davon aus, dass er als Fließenleger in die Handwerksrolle eingetragen ist, aber einen Pool zu bauen dürfte doch da nicht mehr drunter fallen, oder?

Lest euch mal das blaue Buch von Frank Fricke "Zivilrechtliche Folgen von Verstößen gegen das SchwarzArbG" durch, das Prof. Martinek extra an der Aufsicht hinterlegt hat. Da steht die komplette Lösung der Hausarbeit drin. Für die Hausarbeit relevant sind da die Teile 1, 2, 5 und der Ausblick. Da wird auch beschrieben, warum solche Verträge bei Steuerhinterziehung, die hier zweifelsohne den Hauptzweck bildet, wenn man sich die Preisdifferenz zwischen € 25.000,00 und € 38.000,00 ansieht, per se nichtig sind. Da gibts sogar ein Urteil des OLG Saarland aus 1999, IBR 2000, 424 und eins vom OLG Brandenburg aus 2007, BauR 2007, 1586 f.. Dass bei A Wiederholungsabsicht vorliegt, ergibt sich daraus, dass er immer wieder solche Aufträge aus Mundpropaganda annimmt. Dass er Hartz IV erhält, ist von Amts wegen zu berücksichtigen. Das braucht niemand zu wiessen. Steht aber alles in dem Fricke - Buch drin. Einfach an der Aufsicht ausleihen, kopieren und durchlesen.

Schaut man sich den Tatbestand des § 370 AO an, so erkennt man einen glasklaren Straftatbestand, der weitsaus höhere Sanktionen androht als das SchwarzArbG selbst. Denn das SchwarzArbG sanktioniert ja quasi als Auffangtatbestand nur das, was nicht schon spezialgesetzlich sanktioniert wird. Und die Dogmatik des § 134 BGB sagt aus, dass die Nichtigkeit dann per se gegeben ist, wenn sich nicht aus dem Gesetz selbst heraus ein anderes ergibt. § 134 BGB will damit aussagen, dass Verstöße gegen Strafgesetze, so auch dann § 370 AO, per se zur Nichtigkeit führen. Die Nichtigkeit ergibt sich somit aus dem Gesetz selbst, einer weiteren Konkretisierung in § 8 SchwarzArbG bedarf es daher nicht, zumal dort nur Ordnungswidrigkeiten sanktioniert werden, während § 370 AO, wie erwähnt, eine Strafvorschrift ist, die als lex specialis § 8 SchwarzArbG vorgeht. Steht aber auch alles in dem blauen Fricke - Buch drin.

---> Wo bei Fricke steht das denn (Seite...?), ich find' da grad nix zu!

Steht bei Fricke am Schluss in Teil 5 vor der Zusammenfassung und dem Ausblick.

das der hauptzweck die steuerhinterziehung sein soll bezweifle ich aber stark. die abrede wird ja nur bei der gelegenheit des werkvertrags abgeschlossen.§ 134 führt bei nem verstoß gegen § 370 AO aber nicht per se zu ner nichtigkeit des gesamten vertrages, sondern nur bzgl. der steuerhinterziehungsvereinbarung. das steht in so ziemlich jeden kommentar und wurde vom bgh und bag so entschieden.die nichtigkeit des werkvertrag kann sich aber durch §§ 134,139 ergeben, aber nicht aus § 134 alleine. man darf hier aber auch nicht vergessen, dass ja die steuerhinterziehung zwar beabsichtigt aber mangels steuerfesetzung der finanzbehörde noch nicht vollendet ist, d.h. der objektive tatbestand ist noch nicht erfüllt. ein versuch liegt auch erst dann vor, wenn eine unrichtige vorsteuererklärung/jahresumsatzsteuererklärung abgeschickt wurde.

Dazu sei angemerkt, dass die Umsatzsteuererklärung bzw. die Voranmeldung so veranlagt wird, wie sie eingereicht wird. Die Steuerfestsetzung erfolgt hier durch die Umsatzsteuerstelle des Finanzamtes sofort gem. § 164 AO unter dem Vorbehalt der Nachprüfung. Dann schon ist § 370 verwirkt. Und schaut man sich im Leben um, sei die Frage erlaubt, warum denn sonst sollte schwarz gearbeitet werden, wenn es denn nicht um Steuerhinterziehung ginge. Dies als Tipp eines seit 12 Jahren praktisch tätigen Steuerfachangestellten auf dem Weg zum Steuerberater. Denn im Büro haben wir die Dinge tagtäglich.

natürlich geht es um steuerhinterziehung. aber um den tb des § 370 AO zu erfüllen muss das finanzamt doch erst mal die steuer festgesetz haben oder nicht?

Dazu reicht schon aus, dass eine Steuererklärung bzw. Voranmeldung lapidar nicht abgegeben wird. Dies ergibt sich aus § 370 Abs. 1 Nr. 2 AO. Dort heißt es: Mit Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer ............. die Finanzbehörden pflichtwidrig über steuerlich erhebliche Tatsachen in Unkenntnis lässt ............ und dadurch Steuern verkürzt oder für sich oder einen anderen nicht gerechtfertigte Steuervorteile erlangt. Lt. Sachverhalt einigt man sich ja auf eine solche Konstruktion, um "die Steuern (=Einkommensteuer, Gewerbesteuer, Umsatzsteuer (Anmerkung des Verf.)), insbesondere die Mehrwertsteuer (=Umsatzsteuer (Anmerkung des Verf.)) zu sparen." Somit liegt Steuerhinterziehung vor. Denn die Abgabe einer Umsatzsteuererklärung bzw. Voranmeldung steht einer Steuerfestsetzung unter dem Vorbehalt der Nachprüfung gleich. Dies ergibt sich aus § 168 AO. Dort heißt es: Eine Steueranmeldung steht einer Steuerfestsetzung unter dem Vorbehalt der Nachprüfung gleich. Führt die Steueranmeldung zu einer Herabsetzung der bisher zu entrichtenden Steuer oder zu einer Steuervergütung, so gilt Satz 1 erst, wenn die Finanzbehörde zustimmt. Die Zustimmung bedarf keiner Form. Das heißt, dass kein Festsetzungsbescheid ergeht. Somit setzt das Finanzamt auch von Amts wegen nichts fest und prüft auch von Amts wegen nicht nach, ob eine entsprechende Voranmeldung oder Erklärung richtig ist oder nicht, daher "Vorbehalt der Nachprüfung". Dies macht der Steuerpflichtige höchst persönlich eben durch die entsprechende eigenhändige Erstellung einer Voranmeldung auf amtlich vorgeschriebenem Vordruck "UStVA" bzw. "USt 1 A" nach bestem Wissen und Gewissen mit eigenhändiger Unterschrift nach bestem Wissen und Gewissen und anschließender Einreichung der betreffenden Voranmeldung bzw. Erklärung auf dem Postweg beim Finanzamt. Reicht in unserem Fall unser A keine entsprechende Umsatzsteuer - Voranmeldung bzw. Umsatzsteuererklärung gem. § 168 AO ein, lässt er somit gem. § 370 Abs. 1 Nr. 2 die Finanzbehörde pflichtwidrig über steuerlich erhebliche Tatsachen in Unkenntnis und verwirkt dadurch kausal § 370 Abs. 1 AO. Und gem. § 370 Abs. 2 AO ist schon der Versuch hierzu strafbar. Und die o. g. Abrede lt. Sachverhalt stellt nicht nur schon den Versuch dar, sondern die Vollendung und Beendigung des Delikts. Somit ist auch die Nichtigkeit gem. § 134 BGB, eben wegen Verstoß gegen ein Strafgesetz, indiziert. Der Rest ergibt sich aus dem blauen Fricke - Buch.

aus dem sachverhalt ergibt sich doch nicht, dass die frist zur voranmeldung bereits verstrichen ist (= 10ter werktag des auf die leistung folgenden monats).bevor die frist verstrichen ist, kann er doch noch nicht strafbar sein.oder doch?

Steht doch oben: Versuch nach Abs. 2. Und versucht wurde allemal, das zeigt doch schon die Abrede. Auf die 10 - Tagesfrist kommt es daher nicht an. Und alles, was strafbar ist, ist nichtig. Schaut euch bei Mugdan die Motive zu § 134 BGB an. Da steht das.

Ob ein Verstoß gegen 370 AO zur Nichtigkeit des Vertrages führt ist umstritten. Die herrschende Meinung sagt, dass das nur der Fall ist, wenn die Steuerhinterziehung auch der Hauptzweck des Vertrages war, ansonsten bleibt der Vertrag bestehen.

Zu fragen ist daher, ob der Pool auch dann gebaut worden wäre, wenn ordnungsgemäß versteuert worden wäre. Hätte der G € 38.000,00 freiwillig gezahlt, wenn er das Ding auch für € 25.000,00 haben kann? Wohl kaum. Wer gibt denn schon freiwillig € 13.000,00 mehr aus, wenn man das auch so haben kann? Und wozu sonst sollte Prof. Martinek eben diese Passage mit der Mehrwertsteuer so deutlich hervorheben? Da wird man doch schon mit der Nase draufgestoßen.

Ja, schon. Wollte nur darauf hinweisen, dass das ein Streitthema ist auf das man eingehen sollte. Sind immerhin 30 Seiten zu füllen.

Prüft ihr §1 Abs.2 SchwarzArbG auch bei G und verweist dabei dann hoch zu A?

weiß bei euch G davon, dass A kein Gewerbe angemeldet hat?

Muss er überhaupt ein Gewerbe anmelden? Als Fließenleger fällt er seit der 2004 nicht mehr unter den Zwang eins anmelden zu müssen.

wo steht das er sich net mehr anmelden muss?

http://www.buhev.de/2005/08/olg-bamberg-2-ss-owi-109-2005.html siehe auch Anlage B zur Handwerksordnung

das ist richtig. in die handwerksrolle muss a sich nicht eintragen. eine anmeldung seines gwerbes nach § 14 gewo ist aber schon erforderlich.

Darum geht es ja gerade: Als Fliesenleger ist eine Eintragung nicht (mehr) erforderlich, allerdings besteht ein Pool wohl nicht nur aus Fliesen, oder? Also hat der A durch den Bau des Pools wohl auch andere Tätigkeiten augeübt.

ja wie wird den dass jetzt mit der HwO geregelt. A als Fließenleger betreibt ja ein nicht zulassungspflichtiges Handwerk. Beim Bau des Pools, führt er eine Tätigkeit aus die eigentlich zulassungsplichtig wäre, aber welche? wie du schon erwähnt hast besteht der Pool nicht nur aus Fließen. Komme bei HwO irgendwie nicht mehr weiter.

Prüft ihr erst die Nichtigkeit wegen 370 AO und dann das SchwarzArbG oder umgekehrt?

Kann man die Nichtigkeit wg. § 370 AO nicht im Rahmen der Prüfung des § 1 Abs. 2 Nr. 2 SchwarzArbG ansprechen? Der umfasst ja gerade solche "Ohne-Rechnung-Abreden", wobei das SchwarzArbG hierfür keine eigene Sanktionsmöglichkeit vorsieht, hier also steuerrechtl. Vorschriften greifen: eben gerade der § 370 AO? Was meint ihr dazu?

wie istn das mit dem gewerbe jetzt eigentlich?

Seid ihr wirklich alle noch beim ersten Teil? Dann bin ja gar nicht alleine :D

was prüft ihr denn zuerst, den 812 oder den 817?!

Auf was bezieht sich eigentlich die Anzeigepflicht bei § 14 GewO ? Auf den Beginn oder die Aufgabe des Gewerbes ?

Das mag sich jetzt blöd anhören, aber ist die Abgabenordnung ein formelles oder nur materielles Gesetz.

817 ist ein Auffangtatbestand zu 812 und § 14 GewO bezieht wohl auf beides.

Wie macht ihr das denn mit der Sperre des § 814? Weiß bei euch der A, daß der Vertrag nichtig ist? Ich bin mir da grad garnicht sicher...!

Also bei mir weiß er es nicht. Nehmt ihr jetz an, dass A nur ein Gewerbe betreibt oder ist der Pool-bau was neues?Übrigens glaube ich auch, dass der sachverhalt für ne Steuerhinterziehung zu wenig hergibt. Hab in mehreren Steuer- und Wirtschaftsstrafrechtskommentaren dazu gelesen, dass bei der Unterlassungsvariante alle vor dem Fälligkeitszeitpunkt unternommenen Handlungen straflose Vorbereitungshandlungen sind.

Es geht hier doch nur darum, ob der Vertrag nichtig ist. Man kann doch insofern davon ausgehen, daß die Abrede einer Steuerhinterziehung dient, was wohl auf der Hand liegt. Eine solche Abrede bedingt schon die Nichtigkeit des Vertrages, sofern er ansonsten nicht zustandegekommen wäre.

aber um zu einer nichtigkeit der abrede nach § 134 zu kommen muss der tatbestand des verbotsgesetzes erfüllt sein, die bloße Absicht das zu tun reicht nicht. die verabredung kann evt. zu ner nichtigkeit nach § 138 führen. ne steuerhinterziehung führt darüber hinaus nur zur nichtigkeit wenn sie hauptzweck ist. die ohne-rechnung-abrede führt zur nichtigkeit wenn ohne sie der vertrag so nicht geschlossen worden wäre.

--> Genau da hast Du's doch: Der Vertrag wäre ohne die O-R-Abrede so nicht zustandegekommen, somit ist er nichtig. Man kann doch jetzt nicht dezidiert den Tatbestand von 370 so prüfen, als ob wir 'ne StrafrechtsHA schreiben würden, es geht doch immerhin um die zivilrechtlichen Folgen...

Der Sachverhalt gibt zu wenig für eine Steuerhinterziehung her? 'Man einigt sich drauf die Steuer, insbesondere die Mwst., zu sparen' ist doch recht eindeutig.

So ist's!

was isn das jetzt mit dem betrieb??????????

Selbst falls die Frist noch nicht abgelaufen ist, hat er es meiner Meinung schon versucht und der ist ja auch strafbar. So mach ich es zumindestens.

Nochmals zum Bereicherungsrecht: Wie habt ihr denn aufgebaut? Was ist denn bei euch einschläg. Anspruchsgrundlage?

Findet ihr nicht, dass 30 Seiten für diese Hausarbeit etwas zuviel sind. Glaube nicht dass ich 30 seiten schaffe. Wie sieht es bei euch aus?

Ich komm' so ungefähr auf 28-30 Seiten. Ist doch auch in Ordnung so, jedenfalls besser, als wenn du am Schluss noch überall rumkürzen musst.

Sagt mal, lässt ihr auch den § 812I 1 1. Alt daran scheitern, dass der A zumindestens Ahnen könnte, dass der Vertrag unwirksam ist, oder haltet ihr das für abwegig.

Habt ihr § 1 Abs. 2 SchwArbG oder § 8 Abs. 1 Nr. 1, Nr. 2 geprüft ? weiß nich wie ich die beiden Paragraphen kombinieren soll.

BGBHausArbeit/Martinek (zuletzt geändert am 2016-12-06 20:47:26 durch anonym)