Auftrag, § 662 BGB

Gesetzliche Grundlage

Durch die Annahme eines Auftrags verpflichtet sich der Beauftragte, ein ihm von dem Auftraggeber übertragenes Geschäft für diesen unentgeltlich zu besorgen (§ 662 BGB).

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Auftrag (zuletzt geändert am 2012-11-01 21:24:42 durch RalfZosel)