Allgemeines zur Betriebsänderung nach § 111 BetrVG

Verfügt ein Unternehmen in der Regel über mehr als 20 wahlberechtigte Arbeitnehmer, so ist er nach § 111 S. 1 BetrVG verpflichtet, den Betriebsrat über jede geplante Betriebsänderung zu unterrichten, die wesentliche Nachteile für die Belegschaft oder erhebliche Teile der Belegschaft zur Folge haben könnte. Die Unterrichtung hat rechtzeitig und umfassend zu erfolgen. Außerdem ist das Unternehmen verpflichtet, die geplante Betriebsänderung mit dem Betriebsrat zu beraten. Der Betriebsrat kann in Unternehmen mit mehr als 300 Arbeitnehmern zur Unterstützung einen Berater hinzuziehen.

§ 111 S. 3 BetrVG enthält einen Katalog an Sachverhalten, die eine Betriebsänderung darstellen. Dieser Katalog ist nicht abschließend. Ist ein dort genannter Tatbestand einschlägig, müssen die durch die Betriebsänderung hervorgerufenen wesentlichen Nachteile für die Belegschaft oder erhebliche Teile der Belegschaft nicht mehr positiv festgestellt werden. Das Gesetz fingiert die wesentlichen Nachteile in den in § 111 S. 3 BetrVG genannten Fällen.

Die Beratung zwischen den Betriebsparteien findet nach der gesetzgeberischen Konzeption mit der Maßgabe statt, zu einem Einvernehmen hinsichtlich des Abschlusses eines Interessenausgleichs und Sozialplans zu gelangen.

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KategorieArbeitsRecht

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