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Unterschiede zwischen den Revisionen 13 und 21 (über 8 Versionen hinweg)
Revision 13 vom 2008-01-20 19:59:04
Größe: 2775
Autor: anonym
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Revision 21 vom 2008-02-19 20:45:08
Größe: 3208
Autor: anonym
Kommentar:
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 *RechtsAnwalt Markus '''Roscher''', [[http://www.kuenstlerrecht.de/|Roscher Johlige & Partner]]
  * Uschi Glas (Pornoaffäre)[[http://www.jugendschutz.net/news/200505/news_05-05-01_20-54-08_fs.html|Info]]
  * René Weller (gegen Günther Jauch) [[http://www.jurablogs.com/de/streit-mit-weller-jauch-muss-vor-gericht|Info]]
  * Benjamin Tewaag [[http://www.tikonline.de/top-stories/detail.php?nr=1399&kategorie=top-stories|Info]]

Ein Promi-Anwalt (oder auch Prominenten-Anwalt) ist ein RechtsAnwalt, der Prominente vertritt. Dadurch wird gelegentlich auch der RechtsAnwalt selbst Prominent (manche nennen ihn dann Anwaltspromi).

Die Prominenz der Anwälte folgt zunächst daraus, dass wegen der prominenten Mandanten über die Prozesse berichtet wird. Dabei fällt häufig auch der Name des RechtsAnwaltes.

Der RechtsAnwalt selbst darf ja eigentlich nicht mit seinen Mandanten werben (OffeneFrage: Woraus ergibt sich das?).

  • Das ist eher eine Frage für die Seite AnwaltsWerbung.

    • § 6 III BORA gestattet es, die Namen von Mandanten zu nennen, wenn diese ausdrücklich einverstanden sind. Dem Wortlaut nach aber nur in Rundschreiben und Broschüren.
      • ToDo: Nachlesen, ob das wirklich in § 6 steht. (Hab ich geraten, kein Gesetz da, nur PDF gefunden, das will heute aber nicht. :()

    • IMHO hat das BVerfG die Beschränkung auf Rundschreiben und Broschüren aber bereits vor Jahren gekippt, so dass die Werbung mit Referenzen durchaus als zulässig anzusehen ist. Wenigstens im Grundsatz.
    • Die Nennung von Mandanten ist natürlich unzulässig, wenn es im konkreten Fall ein Verstoss gegen die SchweigePflicht ist.

Beispiele:


KategorieAnwaltsRecht

PromiAnwalt (zuletzt geändert am 2013-09-03 15:56:15 durch anonym)