Inhaltsverzeichnis

  1. Entstehung
  2. Links

Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts ist der Grundtyp der PersonenGesellschaft (auch: Personalgesellschaft).

Gesetzliche Regelungen: §§ 705 ff. BGB.

Gängige Abkürzungen: BGB-Gesellschaft, GbR

Entstehung

Die GbR entsteht gem. § 705 BGB, wenn sich mehrere Personen vertraglich zur Verfolgung eines gemeinsamen Zwecks zusammenschliessen.

Links

* JJT - Zur Entstehung der GbR


Wie lautet nun die korrekte Anspruchsgrundlage im Obersatz?

Beispiel einer Kaufpreisforderung:

Kurz nach der BGH-Entscheidung las man oft, als Anspruchsgrundlage müsse man dann "wohl" § 433II BGB i.V.m. § 128 HGB nehmen. Mittlerweile bleibt das "wohl" weg, man macht es so.

Ich halte jetzt mal frech dagegen: Anspruchsgrundlage ist immer § 433 II, 421 BGB.

  1. Aus § 128 HGB direkt folgt der Anspruch gegen den Gesellschafter nicht wirklich. Dass der Gesellschafter auf den vollen Betrag haftet, ergibt sich erst durch die Verweisung auf § 421 BGB.
  2. Genau genommen folgt der Anspruch je nach Ansicht aus § 433 II BGB i.V.m. Doppelverpflichtung i.V.m. § 421 BGB oder § 433 II BGB i.V.m. § 128 HGB i.V.m. § 421 BGB. Der Theorienstreit dreht sich um die Frage nach dem Bindeglied.

  3. § 128 HGB schon im Obersatz zu nennen, wird zwar nicht falsch sein, sofern man anschliessend der entsprechenden Ansicht folgt. Es ist aber zweifelhaft, ob man den Streit dann noch offenlassen kann, obwohl eine Entscheidung nur selten erforderlich ist.

---Antwort--- Ich denke, das ist weder frech noch "dagegen": § 421 BGB ist nur die Rechtsfolge, die sich sowohl bei der Doppelverpflichtungstheorie, als auch bei der Akzessorietätstheorie ergibt. Nur die Begründung ist eine andere. Nach BGHZ 142, 315 (Aufgabe der DpplVpflTh, "Abschaffung" der GbRmbH) ist innerhalb der herrschenden Meinung, die die GbR überhaupt für rechtsfähig hält, die Akzessorietätstheorie wiederum absolut hM. Für einen Anspruch aus "§§ 433, 421 BGB iVm Doppelverpflichtung" ist mE kein praxisrelevanter Raum mehr. § 421 BGB braucht mE nicht mitzitiert zu werden, da er sich aus § 128 HGB sowieso ergibt.

Zu Deinem Beispiel: Der Anspruch gegen die Gesellschaft ergibt sich aus § 433 BGB. Dieser muss zunächst festgestellt werden. Ist er festgestellt, ergibt sich der Anspruch gegen den Gesellschafter aus § 128 HGB. Einfach deshalb, weil ein Anspruch gegen die Gesellschaft besteht. Dass der etwas mit § 433 BGB zu tun hat, ist höchstens für Einreden etc relevant und muss ansonsten mE nicht weiter ausgeführt werden.

RICHTIGE ANTWORT: Für die Haftungsbegründung von Gesellschaftern einer GbR ist weder ein Rückgriff auf § 128 HGB analog, geschweige denn § 421 BGB noch auf die (nunmehr nur noch vereinzelt vertretenen) Grundsätze der Doppelverpflichtungslehre erforderlich. Da es sich bei den Personengesellschaften um Gesamthandsgesellschaften handelt, folgt die Haftung der Gesellschafter für Verbindlichkeiten der Personengesellschaft Dritten gegenüber alleine aus dem Gesamthandsprinzip. Denn in Gesamthandsgesellschaften sind die Gesellschafter mit der Gesellschaft identisch; sie SIND gerade die Gesellschaft. Folglich werden bei einer (schuldrechtlichen) Verpflichtung der GbR automatisch auch ihre Gesellschafter mitverpflichtet.

Frage: Aber wie steht es, wenn der Gesellschafter zu einem Zeitpunkt der GbR beigetreten ist, zu dem die analoge Anwendung des § 128 HGB noch nicht der Rechtssprechung entsprach? Kann hier "nulla poena sine lege" zugrunde gelegt werden?

* Den Grundsatz gibt es in dieser Form nur im Strafrecht. Abgesehen davon spielt es bei Richterrecht keine Rolle. Das Gesetz (lege) gabs ja da auch schon.


siehe auch GesellschaftsRecht


KategorieZivilRecht KategorieGesellschaftsRecht

GesellschaftBürgerlichenRechts (zuletzt geändert am 2012-11-10 09:41:06 durch anonym)