Gemeindliche Unternehmen ohne eigene Rechtspersönlichkeit können als Eigenbetriebe geführt werden.

Im Saarland regelt dies die Eigenbetriebsverordnung (EigVO, 2022-1, vom 1. Juni 1987 in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Dezember 1999, AmtsBlatt 2000 S. 138, geändert durch das Gesetz vom 7. November 2001, AmtsBlatt S. 2158).

Der Eigenbetrieb taucht im kommunalen Haushalt nur mit einer einzigen Zahl auf, die Einzelheiten sind dann im Wirtschaftsplan (§ 12 sEigVO), Erfolgsplan (§ 13 sEigVO), Vermögensplan (§ 14 sEigVO), der Stellenübersicht (§ 15 sEigVO) und dem Finanzplan (§ 16 EigVO) enthalten. Es gibt Zwischenberichte (§ 18 sEigVO), einen Jahresabschluss (§ 19 sEigVO), eine Bilanz (§ 20 sEigVO), Gewinn- und Verlustrechnung sowie eine Erfolgsübersicht (§ 21 sEigVO), einen Anhang und Anlagennachweis (§ 22 sEigVO) sowie einen Lagebericht (§ 23 s EigVO).

Eine öffentliche Bekanntmachung ist allerdings nur für den Beschluss über die Feststellung des Jahresabschlusses vorgesehen, der Jahresabschluss und der Lagebericht sind an sieben Tagen öffentlich auszulegen (§ 24 IV sEigVO).

OffeneFrage: Welche Möglichkeit hat nun der interessierte Bürger, sich darüber hinaus Klarheit über die finanzielle Situation eines Eigenbetriebes zu machen?

* Erstens über seinen Abgeordneten. Dieser müsste über die Gemeindevertretung Einsicht haben und kann Auskunft geben. Viele machen das dann als Dienst am Wähler. Ansonsten gibt es in einigen Bundesländern neuerdings Gesetze über die InformationsFreiheit (Einsicht in Behördenakten). Hier kann die Behörde (in dem Fall wohl die Fachaufsicht) allerdings Informationen schwärzen, wenn Interessen beeinträchtigt werden (etwa Preiskalkulation).


KategorieKommunalRecht

EigenBetrieb (zuletzt geändert am 2008-01-20 19:59:01 durch anonym)