Gemäss § 161 AktG müssen Vorstand und Aufsichtsrat einer börsennotierten Gesellschaft jährlich eine Entsprechenserklärung abgeben. Darin müssen sie erklären, ob und inwieweit den Empfehlungen des Deutschen Corporate Governance Kodex (kurz: DCG-Kodex) entsprochen "wurde oder wird".

Für den Begriff der "Corporate Governance" gibt es keine exakte Definition, mit welcher man genau abgrenzen könnte. Corporate Governance fasst eine Vielzahl von Verhaltensregeln zusammen, deren Beachtung zwar nicht gesetzlich vorgeschrieben ist, von den Beteiligten aber erwartet wird. Der Sache nach geht es um das Sicherstellen einer gewissenhaften Unternehmensführung, die Beachtung von Aktionärsinteressen, das Funktionieren der Überwachung durch den AufsichtsRat sowie Transparenz.

Der DCG-Kodex wurde von einer durch das Bundesministerium für Justiz eingesetzten Kommission erarbeitet. Diese Kommission besteht zum Grossteil aus Praktikern, also Managern mit Erfahrung als AufsichtsRatsmitglied.

Die Befolgung der im DCG-Kodex enthaltenen Verhaltensregeln ist für die Gesellschaften nicht zwingend. Doch folgt der DCG-Kodex dem angelsächsischen System des compy or explain, das in § 161 AktG zum Ausdruck kommt. Es muss entweder erklärt werden, ob man den DCG-Kodex befolgt oder nicht.

Diskutiert wird auch, ob die Regelungstechnik des § 161 AktG i.V.m. dem DCG-Kodex mit dem RechtsStaatsPrinzip vereinbar ist. Gemäß Art. 20 II GG geht alle StaatsGewalt vom Volke aus, es muss also jedes Gesetz auf ein demokratisch legitimiertes Parlament zurückzuführen sein. Beim DCG-Kodex ist das nicht wirklich der Fall, der Kodex wird von einer Kommission erstellt, die von der Bundesministerin für Justiz eingesetzt wurde. Eine gesetzliche ErmächtigungsGrundlage existierte bei Einsetzung der Kommission nicht und fehlt bis heute. Selbst eine Regelung wie § 342 HGB gibt es nicht.

Allgemein anerkannt ist, dass der DCG-Kodex keine Normqualität hat, darum wird er oft als SoftLaw bezeichnet. Klar ist aber, dass die betroffenen Gesellschaften unter Zugzwang stehen, da die Kapitalmärkte auf die Befolgung des DCG-Kodex Wert legen werden. Also entfaltet der DCG-Kodex zumindest ähnliche Wirkung wie ein formelles Gesetz oder eine RechtsVerordnung.

ToDo: Mal fertig schreiben. Wen's interessiert: Ulmer, ZHR (166) 2002, 150.


OffeneFrage mit Bezug zum UrheberRecht:

Der DCG-Kodex ist im Internet veröffentlicht, und zwar nebst Disclaimer.

In diesem Disclaimer nimmt die DCG-Kommission Urheberrechte für sich in Anspruch, unter anderem ist dort zu lesen:

Wie verträgt sich das mit § 5 UrhG?

Der DCG-Kodex ist zwar weder Gesetz noch Verordnung, aber steht dem doch nahe. Es handelt sich um ein Regelwerk, dessen Befolgung von börsennotierten Gesellschaften erwartet wird. Dazu wird er auch § 161 AktG zufolge im BundesAnzeiger bekannt gemacht.

Und was ist schließlich eine kommerzielle Nutzung? Kommerziell wäre es doch auch, wenn ein Verlag eine Textsammlung zum AktienRecht herausgibt. Darf man den DCG-Kodex darin nicht abdrucken?


KategorieGesellschaftsRecht

CorporateGovernanceKodex (zuletzt geändert am 2008-01-20 19:56:31 durch anonym)