Gesetzliche Grundlage

Der Arbeitsvertrag ist ein Unterfall des DienstVertrages.

Nach § 611 Abs. 1 BGB schuldet der Dienstverpflichtete eine Leistung. Dies kann eine selbständige Dienstleistung oder unselbständige Arbeitsleistung sein. Seit April 2017 wird der Arbeitsvertrag in § 611a BGB geregelt. Zuvor gab es im BGB keine ausdrückliche Regelung zum Arbeitsvertrag. Auf den Arbeitsvertrag wurde § 611 BGB (Dienstvertrag) angewandt.

Für befristete Arbeitsverträge mit wissenschaftlichen Mitarbeitern an Hochschulen gelten die 57 ff HRG. Gemäß § 57b HRG können wissenschaftliche Mitarbeiter befristet maximal 12 Jahre beschäftigt werden.

Informationen zum Arbeitsvertrag auf jura-basic.de


KategorieArbeitsRecht

ArbeitsVertrag (zuletzt geändert am 2017-11-19 16:12:51 durch anonym)