Zueignung
Im Sinne von [http://dejure.org/gesetze/StGB/246.html § 246 StGB]
- Eine Zueignung liegt vor, wenn der Täter eine Handlung vornimmt, in der sich sein Zueignungswillen objektiv manifestiert hat. Eine objektive Manifestation der Zueignung liegt vor, wenn die äußere Handlung auf den Willen schließen lässt, den Eigentümer dauernd auszuschließen und die Sache selbst oder ihren Sachwert dem eigenen Vermögen einzuverleiben.
vgl. Lackner/Kühl, § 246 Rn. 4
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