= Begriff = Fähigkeit, vor Gericht aufzutreten, um dort Prozesshandlungen vorzunehmen. Keine Postulationsfähigkeit der Partei bei Anwaltszwang (§ 78 I ZPO). = Interventionsmöglichkeiten der Partei bei Anwaltszwang = * Weisungen an den Anwalt im Innenverhältnis * Einschränkung der Vollmacht unter den Bedingungen des § 83 I ZPO * Widerruf der Vollmacht nach § 87 ZPO * Äußerung in der mündlichen Verhandlung (§ 137 IV ZPO) * Sofortiger Widerruf oder Berichtigung der vom Vertreter abgegeben Erklärungen (§ 85 I 2 ZPO) ---- KategorieZivilProzessRecht