= Begriff =
Fähigkeit, vor Gericht aufzutreten, um dort Prozesshandlungen vorzunehmen. Keine Postulationsfähigkeit der Partei bei Anwaltszwang (§ 78 I ZPO). 

= Interventionsmöglichkeiten der Partei bei Anwaltszwang =
 * Weisungen an den Anwalt im Innenverhältnis
 * Einschränkung der Vollmacht unter den Bedingungen des § 83 I ZPO
 * Widerruf der Vollmacht nach § 87 ZPO
 * Äußerung in der mündlichen Verhandlung (§ 137 IV ZPO) 
 * Sofortiger Widerruf oder Berichtigung der vom Vertreter abgegeben Erklärungen (§ 85 I 2 ZPO)
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KategorieZivilProzessRecht