= Ordnungswidrigkeitenrecht =


Das Ordnungswidrigkeitenrecht [[http://bundesrecht.juris.de/owig_1968/|Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG)]] betrifft hauptsächlich [[Delikt]]e, die der GesetzGeber der Ahndung außerhalb des im hauptsächlich im [[StGB]] geregelten StrafRechts regeln wollte. 

Der Begriff der OrdnungsWidrigkeit ist in § 1 [[OWiG]] bestimmt.

Die Sanktionen werden hier im ersten Schritt im Wege des BußGeldBescheid``es [[Verwarnung]] durch die Verwaltungsbehörde verhängt.

Der [[Betroffener|Betroffene]] hat die möglichkeit innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung gegen einen BußGeldBescheid das Rechtsmittel des EinspruchGegenBußGeldBescheid einzulegen.

Hiernach wird das Verfahren von der Verwaltungsbehörde über die Staatsanwaltschaft an das zuständige Amtsgericht zur Verhandlung abgegeben.

Gegen die Entscheidung des Amtsgericht kann der Betroffene innerhalb einer Frist von 7 Tagen das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde erheben. Die Rechtsbeschwerde erfordert bei geringfügigen Ordnungswidrigkeiten der Zulassung.

Über die Rechtsbeschwerde entscheidet das OLG.

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KategorieOrdnungswidrigkeitenRecht