* Die Klagerücknahme ist der Widerruf des Rechtsschutzgesuchs. * Sie beendet den Rechtsstreit ohne gerichtliche Entscheidung. * Da sich der Beklagte schon auf den Prozess eingestellt hat, ist seine ''Einwilligung'' ab seiner ersten mündlichen Verhandlung zur Hauptsache erforderlich, § 269 I ZPO. * Die Klagerücknahme erfolgt in der mündlichen Verhandlung oder durch Schriftsatz, § 269 II 2 ZPO. * ''Folge'' der Klagerücknahme ist der ''rückwirkende Wegfall'' der Rechtshängigkeit, § 269 III 1 ZPO. Ein bereits erlassenens, aber noch nicht rechtskräftiges Urteil wird automatisch wirkungslos. * Die Klagerücknahme kann auf einen Teil der Klage beschränkt werden. * Kläger trägt grundsätzlich die ''Kosten'' des Verfahrens, § 269 III 2 ZPO. * Rücknahme nach Einreichung, aber vor Zustellung der Klage, fällt nicht unter Klagerücknahme gem. § 269 ZPO. * Wenn Kläger dem Beklagten ''außergerichtlich'' die Klagerücknahme verspricht, kann der Beklagte eine Fortsetzung des Verfahrens durch Erhebung der ''exeptio pacti'' bzw. ''exceptio doli'' (§ 242 BGB) widersprechen und eine Klageabweisung des Prozesses als unzulässig erreichen. ---- KategorieZivilProzessRecht