= Begriff = Wie im bürgerlichen Recht gestattet auch das ZivilProzessRecht dem Bürger eine weite Dispositionsbefugnis über seine Rechte. Die Parteien bestimmen daher eigenständig über Beginn, Gegenstand und Ende ihres Verfahrens. = Folgen = * Kein Zivilprozess ohne Klage (§ 253 ZPO) * Parteien des Verfahrens, sowie der Verfahrensgegenstand werden vom Kläger bestimmt (§ 253 II ZPO) * Aus dem Urteil darf dem Kläger nicht mehr zugesprochen werden, als beantragt wurde (§ 308 I ZPO) * Parteien disponieren über das Ende des Verfahrens: * Kläger * kann Klage zurücknehmen (§ 269 ZPO) * oder auf den mit der Klage geltend gemachten Anspruch verzichten (§ 306 ZPO) * Rechtsmittelkläger kann das Rechtsmittel zurücknehmen (§ 516 I ZPO) * oder darauf verzichten (§ 515 ZPO) * Beklagter * kann den Anspruch des Klägers anerkennen (§ 307 ZPO) * durch Ausbleiben ein Versäumnisurteil ermöglichen (§ 331 ZPO) * Parteien * können mittels Prozessvergleich den Rechtsstreit beenden (§ 794 I Nr.1) * oder gemeinsam für erledigt erklären (§ 91 a) = Durchbrechung = Modifikationen und Durchbrechungen der Dispositionsmaxime sind in folgenden Konstellationen möglich: * Ehe- und Kindschaftssachen * Entscheidung über Kosten und [[Vorläufige Vollstreckbarkeit]] von Amts wegen (ohne Anträge der Parteien) * Räumungsverfahren bei Wohnraum (§ 308 a) * Richterliche Aufklärungspflicht (§ 139) * Von Amts wegen erfolgende Prozessleitung (Terminbestimmung / -änderung, Verweisung, Aussetzung, etc) ---- KategorieZivilProzessRecht