= Begriff =

Wie im bürgerlichen Recht gestattet auch das ZivilProzessRecht dem Bürger eine weite Dispositionsbefugnis über seine Rechte. Die Parteien bestimmen daher eigenständig über Beginn, Gegenstand und Ende ihres Verfahrens.

= Folgen =

 * Kein Zivilprozess ohne Klage (§ 253 ZPO)
 * Parteien des Verfahrens, sowie der Verfahrensgegenstand werden vom Kläger bestimmt (§ 253 II ZPO)
 * Aus dem Urteil darf dem Kläger nicht mehr zugesprochen werden, als beantragt wurde (§ 308 I ZPO)
 * Parteien disponieren über das Ende des Verfahrens:
	* Kläger 
		* kann Klage zurücknehmen (§ 269 ZPO)
		* oder auf den mit der Klage geltend gemachten Anspruch verzichten (§ 306 ZPO)
		* Rechtsmittelkläger kann das Rechtsmittel zurücknehmen (§ 516 I ZPO)
		* oder darauf verzichten (§ 515 ZPO)
	* Beklagter
		* kann den Anspruch des Klägers anerkennen (§ 307 ZPO)
		* durch Ausbleiben ein Versäumnisurteil ermöglichen (§ 331 ZPO)
	* Parteien
		* können mittels Prozessvergleich den Rechtsstreit beenden (§ 794 I Nr.1)
		* oder gemeinsam für erledigt erklären (§ 91 a)

= Durchbrechung =

Modifikationen und Durchbrechungen der Dispositionsmaxime sind in folgenden Konstellationen möglich:

 * Ehe- und Kindschaftssachen
 * Entscheidung über Kosten und [[Vorläufige Vollstreckbarkeit]] von Amts wegen (ohne Anträge der Parteien)
 * Räumungsverfahren bei Wohnraum (§ 308 a)
 * Richterliche Aufklärungspflicht (§ 139)
 * Von Amts wegen erfolgende Prozessleitung (Terminbestimmung / -änderung, Verweisung, Aussetzung, etc)
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KategorieZivilProzessRecht