= Widerstandleisten = '''Im Sinne des [[http://dejure.org/gesetze/StGB/113.html|§ 113 StGB]]''' Widerstandleisten ist aktive Tätigkeit gegenüber dem Amtsträger, mit der die Durchführung der Vollstreckungsmaßnahme verhindert oder erschwert werden soll. * ''LK-Bubnoff, § 113 Rn. 13'' ---- '''Als HörDefinition vorhanden''' {{http://www.jurawiki.de/JuristischeDefinition?action=AttachFile&do=get&target=definition.gif}} ---- Diese Seite ist als '''JuristischeDefinition''' Teil des '''JuristischeBegriffe'''-Projektes. ---- KategorieJuristischeBegriffe KategorieJuristischeDefinition KategorieAudioWerkstatt KategorieHörDefinition KategorieStrafRecht