= Hilfeleisten = '''Im Sinne des [[http://dejure.org/gesetze/StGB/257.html|§ 257 StGB]]''' Hilfeleisten ist jedes Verhalten, das objektiv geeignet ist, eine Verbesserung in der Lage des Vortäters herbeizuführen, ohne dass auch tatsächlich ein Begünstigungseffekt eingetreten sein muss. * ''hM, vgl. Sch-Sch-Stree, § 257 Rn. 15'' ---- '''Als HörDefinition vorhanden''' {{http://www.jurawiki.de/JuristischeDefinition?action=AttachFile&do=get&target=definition.gif}} ---- Diese Seite ist als '''JuristischeDefinition''' Teil des '''JuristischeBegriffe'''-Projektes. ---- KategorieJuristischeBegriffe KategorieJuristischeDefinition KategorieAudioWerkstatt KategorieHörDefinition KategorieStrafRecht