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Unterschiede zwischen den Revisionen 3 und 4
Revision 3 vom 2003-02-05 21:27:59
Größe: 805
Autor: anonym
Kommentar:
Revision 4 vom 2003-02-27 15:53:34
Größe: 1474
Autor: anonym
Kommentar: Fragen von Seite ProfJung
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= Aufbaufragen =

Allgemeine Frage: Wenn ich im subjektiven Tb bereits den VorSatz verneine, führe ich die Prüfung dann trotzdem zu Ende?

Wenn du den subj. TB, also VorSatz ausschließt, dann hörst du auf, es kommt aber dannn noch eine Strafe aufgrund von FahrLässigkeit in Betracht.
Ich würde mal sagen, am Freitag kommt irgend ein Irrtum dran (error in persona, aberratio ictus...)

Was glaubt ihr, was am Freitag drankommt?

Is es eigentlich sinnvoll die objektive Zurechnung im obj. TB zu bejahen und dann die Kausalität im subj. TB zu verneinen?

Die obj. Zurechnung wird doch nach bejahter Kausalität geprüft, oder liege ich da falsch?

Schema

  1. Tatbestand
    1. obj. Tatbestand
      1. obj. Tatbestands-Merkmale
      2. bei ErfolgsDelikt: obj. Zurechnung des Erfolgs

      II. subj. Tatbestand
      1. VorSatz

      2. ggf. besondere Absichten, Bsp.: § 242 StGB: ZueignungsAbsicht, § 263 StGB: BereicherungsAbsicht

      III. ggf. Tatbestands-Annex: obj. Bedingung der Strafbarkeit
    B. Rechtswidrigkeit
    1. Rechtfertigungsgründe

      II. ggf. ([http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/stgb/__240.html Bsp. § 240 StGB]): Verwerflichkeit der Zweck-Mittel-Relation

    C. Schuld
    1. Schuldfähigkeit II. Unrechtsbewußtsein III. Entschuldigungsgründe
    D. Strafzumessungsregeln E. Strafausschließungsgründe (von vornherein) F. Strafaufhebungsgründe (im nachhinein)

Aufbaufragen

Allgemeine Frage: Wenn ich im subjektiven Tb bereits den VorSatz verneine, führe ich die Prüfung dann trotzdem zu Ende?

Wenn du den subj. TB, also VorSatz ausschließt, dann hörst du auf, es kommt aber dannn noch eine Strafe aufgrund von FahrLässigkeit in Betracht. Ich würde mal sagen, am Freitag kommt irgend ein Irrtum dran (error in persona, aberratio ictus...)

Was glaubt ihr, was am Freitag drankommt?

Is es eigentlich sinnvoll die objektive Zurechnung im obj. TB zu bejahen und dann die Kausalität im subj. TB zu verneinen?

Die obj. Zurechnung wird doch nach bejahter Kausalität geprüft, oder liege ich da falsch?


KategorieStrafRecht

VorsätzlichVollendetesBegehungsdelikt (zuletzt geändert am 2009-09-25 18:48:26 durch anonym)