Das Projekt “JuraWiki” wurde archiviert. Es ist weiterhin online, jedoch nicht mehr aktiv. Man kann also keine Seiten mehr bearbeiten und sich nicht mehr einloggen (außer man ist Mitglied der TrustedEditorGroup) oder sich neu registrieren. Alle Informationen, die Sie hier finden, sind also potenziell veraltet.
Unterschiede zwischen den Revisionen 62 und 63
Revision 62 vom 2005-02-11 21:22:13
Größe: 12708
Kommentar:
Revision 63 vom 2005-02-11 21:23:47
Größe: 12706
Kommentar: typo.
Gelöschter Text ist auf diese Art markiert. Hinzugefügter Text ist auf diese Art markiert.
Zeile 59: Zeile 59:
 * '''Hier nochmal die Möglichkeit kurz vorher Fragen zur Klausur zu stellen: '''["Fragen/Denken Und Arbeiten"]  * '''Hier nochmal die Möglichkeit kurz vorher Fragen zur Klausur zu stellen: '''["Fragen/DenkenUndArbeiten"]

ProjektHomepage BR Einführung in das juristische Denken und Arbeiten - Werbeveranstaltung jurisBR WS 2004/2005


Prof. Dr. Maximilian Herberger

[http://herberger.jura.uni-sb.de/ Lehrstuhl für Bürgerliches Recht, Rechtstheorie und Rechtsinformatik]

[http://www.uni-saarland.de/ Universität des Saarlandes]

Dies ist eine Seite erstellt und gepflegt von den ErstSemesterSb

Das ist die ProjektHomepage im JuraWiki zur Vorlesung Einführung in das juristische Denken und Arbeiten von Herrn Prof. Dr. Herberger im WS 2004/2005. Je mehr Leute diese Seite mit Informationen füllen und sie aktuell halten, eine desto größere Hilfe wird sie für uns alle im Laufe des Semesters sein. Also alle mithelfen :-)

Gliederung der Seite:

TableOfContents

Vorlesungen

Gebäude 16, R. 112BR Mittwoch von 16:30 Uhr bis 18:15 Uhr (st)BR

Klausur-Termin

  • Am 14. Februar 2005 von 8.00 - 10.00 Uhr im AudiMax

Links

Gesetzestexte & co.

Links der UdS

sonstiges

Lernen, Vertiefen, Wiederholen

relevant für die Abschlussklausur

  • Hier nochmal die Möglichkeit kurz vorher Fragen zur Klausur zu stellen: ["Fragen/DenkenUndArbeiten"]

  • Unterschiede zwischen Gutachten- und Urteilsstil und Umwandeln von einem ins andere
  • Konsolidierungstechnik am Beispiel des Bundesgesetzblattes
  • "Mini-Mini-Mini"-Fällchen, ohne jede rechtliche Problematik zur Übung des Gutachtenstils
  • Hier noch eine interessante Seite: HinweiseZurWiederholungUndVertiefung

Hinweise und Stichworte zur Vorlesung

  • Inkrafttreten von Gesetzen: Art. 82 Abs.2 GG

  • Bundesgesetzblatt wird zu Bonn ausgegeben. Unter Umständen fragwürdig, da Regierungssitz in Berlin aber eigentliche Bekanntmachung durch zuständiges Ministerium in Bonn

  • Verordnungen können auch im Bundesanzeiger stehen, Gesetze nur im Bundesgesetzblatt

  • Konsolidierung: Änderungsaufträge des Bundesgesetzblattes (Änderungstechnik) auf die aktuellen Gesetzestexte anwenden. Diese Konsolidierungsarbeit wird idR. von den unterschiedlichen Verlagen durchgeführt (Beck, C.F.Müller, ..)

    • Prof. Herberger hat durchblicken lassen, dass diese Konsolidierungsarbeit mit ziemlicher Sicherheit in irgendeiner Form in der Abschlussklausur drin vorkommen wird ;-)

    • Das Gesetz über die Sammlung des Bundesrechts (vom 10. Juli 1958) steht auf der inneren, hinteren Umschlagsseite des amtlichen Fundstellennachweises 1 zum Bundesgesetzblatt

  • Hermeneutik: griechisch: Übersetzungskunst, Dolmetscherkunst; das Verstehen von Gesetzestexten - jeder Gesetzestext muss nicht nur von Studenten, Juristen etc. verstanden werden, sondern von jedermann

    • Fachsprache ---Übersetzung---> Umgangssprache

    • jur. Texte lesen mit Hinblick auf ein Ziel (zielorientierte Lektüre); Unterschied zur Lyrik, wo der Text ohne Hinblick auf ein Ziel gelesen wird sondern um der Kunst wegen

    • nicht nur Lesen der Worte, sondern auch Verstehen; Text wird in Gedanken mehrmals umgeformt

  • Auslegungen

    • historische Auslegung Die Kernidee ist der Gehorsam gegenüber dem Willen des historische Gesetzgeber, der oftmals interessante Blickwinkel ermöglichen kann. Diese Auslegungsmethode setzt jedoch unterschiedliche Akzentsetzungen an, eine Naturnotwendigkeit besteht jedoch nicht.

      • historisches Bedeutungswörterbuch (Grimm)

      • Gesetzesmaterialien
        • Am Beispiel des BGB: Bücher von Mugdan (Auswahl) und Schubert (vollständig)

    • Auslegung aus dem Sprachgebrauch

      • aktuelle Bedeutungswörterbücher
      • empirische Umfragen
    • systematische Auslegung

    • Auslegung aus dem Zweck (theleologische Auslegung)

Fragen zur Vorlesung

Arbeitsaufträge aus der Vorlesung

  • Prof. Herberger hat zum Wettbewerb aufgerufen: Wer ihm einen Gesetzestext mit inhaltlichen oder typografischen Fehlern ihm vorzeigen kann, erhält einen Preis. (Stichwort: Auslobung, § 657 BGB)

Frage: Was ist eigentlich ein Argument?BR

  • Antwort: Beweismittel, Grund. Argumentum ad hominem, Beweis aus menschlichen, d. h. subjektiven Gründen; Gegensatz: argumentum ad veritatem, der Wahrheitsbeweis; argumentum e consensu gentium, Beweis aus der Übereinstimmung der Völker; argumentum e contrario, Beweis aus dem Gegenteil, in der Mathematik und Jurisprudenz vielfach geübtes Verfahren, eine These durch den Beweis der Unwahrheit des Gegenteils zu verteidigen BR

    • Gordon: Stammt das aus eigener Feder? --> eigener Name oder Namenskürzel wäre ganz gutBR Oder ist das ein Auszug aus einem Lexikon o.ä.? --> Quellenangabe

L.: Argument= Beweis/Erklärung einer aufgestellten These.


Aufgabe: Den amtlichen Fundstellennachweis des Bundesgesetzblattes in der Bibliothek ansehen. Eventuell klausurrelevant!

Aufgabe: Bundesgesetzblatt Teil 3 in der Bibliothek ansehen, Bereinigung des alten Bundesrechts. Frühere Gesetze (Reichsgesetze) die dort nicht aufgelistet sind, treten ausser Kraft. Relevant für die FNA-Nummer im Bundesgesetzblattes.


Aufgabe: BGB vor 2002 und nach 2002 (Schuldrechtsreform) vergleichen in Hinblick auf Buch 1, Abschnitt 1, Titel 1. BR Beispielfall: Kann ein Unternehmen einem anderen Unternehmen die Verwendung des Firmennamens verbieten?

  • Hinweis auf § 12 BGB

Frage: Gibt es ein systematisches Argument, dass sich bei der Lösung des Falles geradezu aufdrängt?

Material aus den Vorlesungen

Vorlesung vom 10.11.04

  • Tätigkeiten von Juristen im Studium und in der PraxisBR Brainstorming aus der Vorlesung - Nachbearbeitung anhand der Vorlesung vom 17.11.BR

    Arbeitsauftrag: Wie kann man diese Auflistung systematisch ordnen?

    Daniel:

    • Recht finden: Vorlesungen (besuchen, hören, nacharbeiten, vertiefen, etc.); Forschen; Suchen & Finden; sich eine Meinung bilden (Informieren durch Nachrichten und Printmedien, Diskussionen, sich mit dem Thema auseinandersetzen)

    • Recht anwenden: Fälle (bearbeiten, lösen, etc.); Gesprächsführung (Argumentieren, bei anderen eine Meinung bilden, beraten); SchreibenBRBR

    Das wäre mal so meine erste Zuordnung. Ist sicher noch verbesserungswürdig. Zumindest könnte man, wäre es auf dem Papier, noch einige Striche von einem zum anderen ziehen, die sich gegenseitig bedingen oder zumindest beeinflussen, auch kategorieübergreifend. Zum Beispiel hat Fälle bearbeiten auch viel mit eigener Weiterbildung und damit "Recht finden" zu tun. Aber das geht hier etwas schwer. ;) Bye, Daniel.

    • Okay, soviel zu meiner Systematik... ;) Ordnen wir eben gedanklich alles um das ARGUMENTIEREN herum. Bye, Daniel.

      • Zumindest war sie schonmal ein vernünftiger Ansatz und besser als nichts... hatte ja auch keine bessere Idee *g*

        Habe jetzt nochmal die Idee von Prof. Herberger bzgl. einer MindMap aufgegriffen und das ganze etwas grafisch dargestellt. So ists nicht bloss gedanklich um das Argumentieren herum angeordnet ;-) -- GordonBreuer


Vorlesung vom 17.11.04

Spannungslage zwischen der Formulierung in Art. 20 Abs.3 GG und Art. 97 Abs.1 GG

  • Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden.

    Die Richter sind unabhängig und nur dem Gesetze unterworfen.

  • Mögliche Diskrepanzen:
    • Gesetz und Recht vs. Gesetz

    • gebunden vs. unterworfen

    • an [...] vs. nur

BR

  • Begründung, Spannungslage ja/nein?:


Vorlesung vom 01.12.04

Sperrmüll

drawing:sperrmuell

Definition: Sache = körperlicher Gegenstand, § 90 BGB BR Weitere Definitionsmöglichkeiten:

Junggeselle

Frage: Ist ein 80 jähriger, der nie verheiratet war, ein Junggeselle?

Definitionsversuche:

  • historisch
    • jung - Geselle; ein junger Geselle war noch nicht in der Lage eine Familie zu ernähren. Erst wenn er seine Ausbildung abgeschlossen hatte, also Meister wurde, war er kein Junggeselle mehr, in der Lage eine Familie zu gründen und somit heiratsfähig

  • heute jedoch: Bedeutungswandel
    • alter Sprachgebrauch ---> neuer Sprachgebrauch

WikiVorstellung

Am 09.02.05 hatte das WikiTeamSb Gelegenheit, ein paar Takte zum JuraWiki in der Vorlesung zu sagen. Hier das dazugehörige MindMap: attachment:WikiVorstellung_Vorlesung_09.02.05.pdf


KategorieProjektHomepage, ErstSemesterSb

VorlesungSb/HerbergerJuristischesDenkenUndArbeiten (zuletzt geändert am 2008-01-20 19:56:00 durch anonym)