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Unterschiede zwischen den Revisionen 24 und 25
Revision 24 vom 2005-02-17 17:01:59
Größe: 3432
Autor: anonym
Kommentar:
Revision 25 vom 2006-02-20 11:09:27
Größe: 3904
Autor: anonym
Kommentar:
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'''Kontakt:''' Hat jemand beim Prüfungsamt nachgefragt bzgl. Praktika? Kontaktdaten?
 . '''Kontakt:''' Hat jemand beim Prüfungsamt nachgefragt bzgl. Praktika? Kontaktdaten?
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Wer an der Universität des Saarlandes Jura studiert, muß bis zum ersten Staatsexamen drei Monate (!, nicht 12 Wochen) Praktika nachweisen (§ 7 JAG). Genauere Regelungen trifft § 2 JAO. Hiernach muß,
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Wer an der Universität des Saarlandes Jura studiert, muß bis zum ersten Staatsexamen drei Monate (!, nicht 12 Wochen) Praktika nachweisen (§ 7 JAG). Genauere Regelungen trifft § 2 JAO.
Hiernach muß,
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---- OffeneFrage: Ich hab ne Frage bzgl. der Praktikumslänge: Ich habe in den vergangenen Semesterferien bisher 6 Wochen Praktikum beim Gericht und 1 Monat in der Verwaltung (Für mich Pflichtpraktikum) gemacht.
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Es ergibt sich also folgende Auswahl: (Pflichtpraktika je nach Studienbeginn fett markiert)

 a) gesetzgebenden Körperschaften,

 b) '''Verwaltungsbehörden''' (vor WS 2003/04),
 
 c) Gerichte,
 
 d) Staatsanwaltschaften,

 e) Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts,

 f) '''Rechtsanwältinnen/Rechtsanwälte''' (ab WS 2003/04),

 g) Notarinnen/Notare

 h) Rechtsabteilungen von Verbänden und Wirtschaftsunternehmen und

 i) sonstige Stellen, die die Präsidentin/der Präsident des Landesprüfungsamtes für geeignet erklärt.
Wieviel Wochen muss ich denn jetzt noch Praktikum machen, um die 3 Monate voll zu bekommen? Und wie ist die Regelung zu verstehen, dass die Praktikumsdauer bei einer Stelle einen Monat (oder waren's 4 Wochen?) nicht unterschreiten '''soll'''. Bedeutet das, dass kürzere Praktika nicht anerkannt werden?
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'''Frage:''' Was sind Verwaltungsbehörden, bei denen man das Praktikum machen kann?  Es ergibt sich also folgende Auswahl: (Pflichtpraktika je nach Studienbeginn fett markiert)
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Ein Ministerium(Bundes-/ oder Landesmnisterium) ein Amt (Ordnungsamt, Bauamt, ...), ... Voraussetzung ist aber, dass man einem VollJurist``en untergeordnet ist, d.h. vor allem, dass da überhaupt einer arbeitet.  . a) gesetzgebenden Körperschaften, b) '''Verwaltungsbehörden''' (vor WS 2003/04), c) Gerichte, d) Staatsanwaltschaften, e) Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts, f) '''Rechtsanwältinnen/Rechtsanwälte''' (ab WS 2003/04), g) Notarinnen/Notare h) Rechtsabteilungen von Verbänden und Wirtschaftsunternehmen und i) sonstige Stellen, die die Präsidentin/der Präsident des Landesprüfungsamtes für geeignet erklärt.

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 . '''Frage:''' Was sind Verwaltungsbehörden, bei denen man das Praktikum machen kann?

Ein Ministerium(Bundes-/ oder Landesmnisterium) ein Amt (Ordnungsamt, Bauamt, ...), ... Voraussetzung ist aber, dass man einem VollJurist{{{}}}en untergeordnet ist, d.h. vor allem, dass da überhaupt einer arbeitet.
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   * Im Zweifel gilt natürlich das, was das Landesprüfungsamt sagt. Ich gebe nur Informationen raus, die ich habe. (ML) Bzw. im allergrößten Zweifel sollte das JuristenAusbildungsRecht gelten. ;)
          * Grundsätzlich schon. Das Juristische Prüfungsamt entscheidet aber letztlich drüber, ob es ein Praktikum anerkennt, oder nicht. Da die da von Zeit zu Zeit auch mal ziemlich streng sind Nicht Anerkennung, weil ein paar Tage zu wenig, oder ähnliches) würde ich mich schon nach deren Auskünften richten... Vor allem wenn man die Auskunft schriftlich hat.
  * Im Zweifel gilt natürlich das, was das Landesprüfungsamt sagt. Ich gebe nur Informationen raus, die ich habe. (ML) Bzw. im allergrößten Zweifel sollte das JuristenAusbildungsRecht gelten. ;-)
   * Grundsätzlich schon. Das Juristische Prüfungsamt entscheidet aber letztlich drüber, ob es ein Praktikum anerkennt, oder nicht. Da die da von Zeit zu Zeit auch mal ziemlich streng sind Nicht Anerkennung, weil ein paar Tage zu wenig, oder ähnliches) würde ich mich schon nach deren Auskünften richten... Vor allem wenn man die Auskunft schriftlich hat.
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Vgl. zur Frage der Veröffentlichung von Praktikumsbereichten die Überlegung beim WikiTreffen.
 Vgl. zur Frage der Veröffentlichung von Praktikumsbereichten die Überlegung beim WikiTreffen.
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weiter zum JuristenAusbildungsRecht, JuraStudium  . weiter zum JuristenAusbildungsRecht, JuraStudium 

Das JuristenAusbildungsRecht der einzelnen Bundesländer (OffeneFrage: aller?) sieht vor, eine praktische Studienzeit, sog. Praktikum, zu absolvieren.

Spezielle Regelungen in den einzelnen Ländern

Saarland

  • Kontakt: Hat jemand beim Prüfungsamt nachgefragt bzgl. Praktika? Kontaktdaten?

Praktikum ja, aber wo?

Wer an der Universität des Saarlandes Jura studiert, muß bis zum ersten Staatsexamen drei Monate (!, nicht 12 Wochen) Praktika nachweisen (§ 7 JAG). Genauere Regelungen trifft § 2 JAO. Hiernach muß,

  • wer vor dem WS 2003/04 sein Studium begonnen hat, davon einen Monat bei einer Verwaltungsbehörde nachweisen.
  • wer ab dem WS 2003/04 sein Studium begonnen hat, davon einen Monat bei einem Rechtsanwalt oder einer Rechtsanwältin nachweisen (geänderte Fassung des § 2 Abs. 2 JAO vom 08.01.2004).

In dem mintgrünen Heft, das jeder am Beginn seines Studiums bekommen hat ("Rechtsgrundlagen für das Studium der Rechtswissenschaft im Saarland") können die oben genannten Gesetze nachgelesen werden.

OffeneFrage: Wird das Praktikum auch anerkannt, wenn es unmittelbar vor der Einschreibung absolviert wurde?

OffeneFrage: Ich hab ne Frage bzgl. der Praktikumslänge: Ich habe in den vergangenen Semesterferien bisher 6 Wochen Praktikum beim Gericht und 1 Monat in der Verwaltung (Für mich Pflichtpraktikum) gemacht.

Wieviel Wochen muss ich denn jetzt noch Praktikum machen, um die 3 Monate voll zu bekommen? Und wie ist die Regelung zu verstehen, dass die Praktikumsdauer bei einer Stelle einen Monat (oder waren's 4 Wochen?) nicht unterschreiten soll. Bedeutet das, dass kürzere Praktika nicht anerkannt werden?


  • Es ergibt sich also folgende Auswahl: (Pflichtpraktika je nach Studienbeginn fett markiert)
  • a) gesetzgebenden Körperschaften, b) Verwaltungsbehörden (vor WS 2003/04), c) Gerichte, d) Staatsanwaltschaften, e) Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts, f) Rechtsanwältinnen/Rechtsanwälte (ab WS 2003/04), g) Notarinnen/Notare h) Rechtsabteilungen von Verbänden und Wirtschaftsunternehmen und i) sonstige Stellen, die die Präsidentin/der Präsident des Landesprüfungsamtes für geeignet erklärt.


  • Frage: Was sind Verwaltungsbehörden, bei denen man das Praktikum machen kann?

Ein Ministerium(Bundes-/ oder Landesmnisterium) ein Amt (Ordnungsamt, Bauamt, ...), ... Voraussetzung ist aber, dass man einem VollJuristen untergeordnet ist, d.h. vor allem, dass da überhaupt einer arbeitet.

  • Mir wurde aber auf eine Anfrage beim Landesprüfungsamt für Juristen mitgeteilt, dass in der Verwaltungsbehörde kein Volljurist arbeiten muss, geschweige denn, dass ein solcher die Ausbildung übernehmen muss. Weiß jemand näheres?
    • Im Zweifel gilt natürlich das, was das Landesprüfungsamt sagt. Ich gebe nur Informationen raus, die ich habe. (ML) Bzw. im allergrößten Zweifel sollte das JuristenAusbildungsRecht gelten. ;-)

      • Grundsätzlich schon. Das Juristische Prüfungsamt entscheidet aber letztlich drüber, ob es ein Praktikum anerkennt, oder nicht. Da die da von Zeit zu Zeit auch mal ziemlich streng sind Nicht Anerkennung, weil ein paar Tage zu wenig, oder ähnliches) würde ich mich schon nach deren Auskünften richten... Vor allem wenn man die Auskunft schriftlich hat.


  • Vgl. zur Frage der Veröffentlichung von Praktikumsbereichten die Überlegung beim WikiTreffen.

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PraktischeStudienzeit (zuletzt geändert am 2008-01-20 19:57:14 durch anonym)