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Unterschiede zwischen den Revisionen 16 und 17
Revision 16 vom 2004-03-11 13:38:09
Größe: 3190
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Revision 17 vom 2004-03-11 16:14:54
Größe: 3500
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 '''Antwort:''' 1 Monat bei der Verwaltungsbehörde ist Pflicht (merkwürdigerweise handelt es sich zwar um eine Sollvorschrift; na ja, wenn das Prüfungsamt es haben will), alle anderen Praktikantenstationen können je nach Interesse gewählt werden. Man muss also nicht zum Gericht.  '''Antwort:''' 1 Monat bei einer Rechtsanwältin/einem Rechtsanwalt ist Pflicht, alle anderen Praktikantenstationen können je nach Interesse gewählt werden. Dabei gibt es folgene Auswahl:
a) gesetzgebenden Körperschaften,
b) Verwaltungsbehörden,
c) Gerichte,
d) Staatsanwaltschaften,
e) Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts,
f) Rechtsanwältinnen/Rechtsanwälte,
g) Notarinnen/Notare
h) Rechtsabteilungen von Verbänden und Wirtschaftsunternehmen und
i) sonstige Stellen, die die Präsidentin/der Präsident des Landesprüfungsamtes für geeignet erklärt.

Das JuristenAusbildungsRecht der einzelnen Bundesländer (OffeneFrage: aller?) sieht vor, eine praktische Studienzeit, sog. Praktikum, zu absolvieren.

Spezielle Regelungen in den einzelnen Ländern

Saarland

  • Frage: Ich habe gehört, dass man bis zum ersten StaatsExamen 12 Wochen Praktikum, davon vier Wochen bei einer Behörde, absolviert haben muss. Stimmt das? Ich kann nirgendwo etwas darüber finden und weiß das auch von keiner offiziellen Stelle. Auch alle, die ich bisher danach gefragt haben, wissen davon nichts.

    Antwort: Das stimmt. Man muß drei Monate (!, nicht 12 Wochen) Praktika nachweisen (§ 7 JAG). Genauere Regelungen trifft § 2 JAO. Hiernach muß man einen Monat bei einer Verwaltungsbehörde nachweisen.

    neue Antwort: Das hat sich nun geändert. Nach § 2 Abs. 2 JAO in der Fassung vom 08.01.2004 ist von den drei Monaten Praktikum mindestens ein Monat bei einer Rechtsanwältin oder einem Rechtsanwalt nachzuweisen!

Kleiner Hinweis am Rande: In dem mintgrünen Heft, das jeder am Beginn seines Studiums bekommen hat ("Rechtsgrundlagen für das Studium der Rechtswissenschaft im Saarland") stehen die oben genannten Gesetze auch drin. (D)


  • Frage: Wo muss man sein Praktikum machen? 4 Wochen im Gericht = Pflicht?

    Antwort: 1 Monat bei einer Rechtsanwältin/einem Rechtsanwalt ist Pflicht, alle anderen Praktikantenstationen können je nach Interesse gewählt werden. Dabei gibt es folgene Auswahl:

a) gesetzgebenden Körperschaften, b) Verwaltungsbehörden, c) Gerichte, d) Staatsanwaltschaften, e) Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts, f) Rechtsanwältinnen/Rechtsanwälte, g) Notarinnen/Notare h) Rechtsabteilungen von Verbänden und Wirtschaftsunternehmen und i) sonstige Stellen, die die Präsidentin/der Präsident des Landesprüfungsamtes für geeignet erklärt.

  • Frage: Was sind Verwaltungsbehörden, bei denen man das Praktikum machen kann?

Ein Ministerium(Bundes-/ oder Landesmnisterium) ein Amt (Ordnungsamt, Bauamt, ...), ... Voraussetzung ist aber, dass man einem VollJuristen untergeordnet ist, d.h. vor allem, dass da überhaupt einer arbeitet.

  • Mir wurde aber auf eine Anfrage beim Landesprüfungsamt für Juristen mitgeteilt, dass in der Verwaltungsbehörde kein Volljurist arbeiten muss, geschweige denn, dass ein solcher die Ausbildung übernehmen muss. Weiß jemand näheres?
    • Im Zweifel gilt natürlich das, was das Landesprüfungsamt sagt. Ich gebe nur Informationen raus, die ich habe. (ML) Bzw. im allergrößten Zweifel sollte das JuristenAusbildungsRecht gelten. ;)

      • Grundsätzlich schon. Das Juristische Prüfungsamt entscheidet aber letztlich drüber, ob es ein Praktikum anerkennt, oder nicht. Da die da von Zeit zu Zeit auch mal ziemlich streng sind Nicht Anerkennung, weil ein paar Tage zu wenig, oder ähnliches) würde ich mich schon nach deren Auskünften richten...


Vgl. zur Frage der Veröffentlichung von Praktikumsbereichten die Überlegung beim WikiTreffen.

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PraktischeStudienzeit (zuletzt geändert am 2008-01-20 19:57:14 durch anonym)