Das Projekt “JuraWiki” wurde archiviert. Es ist weiterhin online, jedoch nicht mehr aktiv. Man kann also keine Seiten mehr bearbeiten und sich nicht mehr einloggen (außer man ist Mitglied der TrustedEditorGroup) oder sich neu registrieren. Alle Informationen, die Sie hier finden, sind also potenziell veraltet.
Unterschiede zwischen den Revisionen 8 und 9
Revision 8 vom 2006-04-23 14:16:31
Größe: 1465
Kommentar:
Revision 9 vom 2006-04-23 14:18:29
Größe: 1455
Kommentar:
Gelöschter Text ist auf diese Art markiert. Hinzugefügter Text ist auf diese Art markiert.
Zeile 11: Zeile 11:
  * ''vgl. auch DefinitionZueignungsabsicht, die jedoch für [http://dejure.org/gesetze/StGB/246.html § 246 StGB] gerade nicht (in diesem engen Sinne wie für [http://dejure.org/gesetze/StGB/242.html § 242 StGB]) erforderlich ist; hier reicht "normaler" Vorsatz aus, wenngleich für das Merkmal der objektiven Zueignungsmanifestation ein ähnlicher (zunächst systemwidrig erscheinender) Schluss vom äußeren Erscheinungsbild einer Handlung auf die (üblicherweise!) damit verbundene Intention des Handelnden zu ziehen ist, da sich anders die objektiv in Frage kommenden Verhaltensweisen nicht ausreichend eingrenzen ließen.''   * ''vgl. auch DefinitionZueignungsabsicht, die jedoch für [http://dejure.org/gesetze/StGB/246.html § 246 StGB] gerade nicht (in diesem engen Sinne wie für [http://dejure.org/gesetze/StGB/242.html § 242 StGB]) erforderlich ist; hier reicht "normaler" Vorsatz aus, wenngleich für das Merkmal der objektiven Zueignungsmanifestation (nur scheinbar systemwidrig) ein ähnlicher Schluss vom äußeren Erscheinungsbild einer Handlung auf die (üblicherweise!) damit verbundene Intention des Handelnden zu ziehen ist, da sich anders die objektiv in Frage kommenden Verhaltensweisen nicht ausreichend eingrenzen ließen.''

Zueignung

Im Sinne von [http://dejure.org/gesetze/StGB/246.html § 246 StGB]

  • Eine Zueignung liegt vor, wenn der Täter eine Handlung vornimmt, in der sich sein Zueignungswillen objektiv manifestiert. Eine objektive Manifestation der Zueignung liegt vor, wenn die äußere Handlung auf den Willen schließen lässt, den Eigentümer dauernd auszuschließen und die Sache selbst oder ihren Sachwert zumindest vorübergehnd dem eigenen Vermögen einzuverleiben.
    • vgl. Lackner/Kühl, § 246 Rn. 4

    • vgl. auch DefinitionZueignungsabsicht, die jedoch für [http://dejure.org/gesetze/StGB/246.html § 246 StGB] gerade nicht (in diesem engen Sinne wie für [http://dejure.org/gesetze/StGB/242.html § 242 StGB]) erforderlich ist; hier reicht "normaler" Vorsatz aus, wenngleich für das Merkmal der objektiven Zueignungsmanifestation (nur scheinbar systemwidrig) ein ähnlicher Schluss vom äußeren Erscheinungsbild einer Handlung auf die (üblicherweise!) damit verbundene Intention des Handelnden zu ziehen ist, da sich anders die objektiv in Frage kommenden Verhaltensweisen nicht ausreichend eingrenzen ließen.


Als HörDefinition vorhanden


Diese Seite ist als JuristischeDefinition Teil des JuristischeBegriffe-Projektes.


KategorieJuristischeBegriffe KategorieJuristischeDefinition KategorieAudioWerkstatt KategorieHörDefinition KategorieStrafRecht KategorieVermögensDelikte

DefinitionZueignung (zuletzt geändert am 2008-01-20 19:59:01 durch anonym)