Strafrecht
Es gibt drei Formen der Fahrlässigkeit: Unbewusste, bewusste und Leichtfertigkeit.
Leichtfertig handelt, wer die erforderliche Sorgfalt sowohl obj., als auch subj. in ungewöhnlich hohem Maße dadurch verletzt, dass er nicht beachtet, was jedem anderen in dieser Situation hätte einleuchten müssen (BGHSt 10, 14, 16). Dies entspricht der groben Fahrlässigkeit im Zivilrecht.
OffeneFrage: Wieso gibt es unterschiedliche Begriffe im Zivil- und StrafRecht? "Historisch gewachsen", oder einen echten Grund?
- Die Begriffsbildung folgt den Zwecken. Zivil- und Strafrecht verfolgen unterschiedliche Zwecke.
Zivilrecht
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