Gegenseitigkeitsverhältnis
Im Sinne der §§ 320 ff. BGB
- Ein Gegenseitigkeitsverhältnis liegt nur dann vor, wenn die zurückgehaltene Leistung gerade das Entgelt für die andere Leistung darstellt, es sich nicht nur um eine Nebenpflicht handelt. - vgl. Brox SchR AT, Rn. 154 
- Es erstreckt sich also auf alle Hauptleistungspflichten sowie alle sonstigen vertraglichen Pflichten, die nach dem Vertragszweck von wesentlicher Bedeutung sind (vgl. Palandt-Heinrichs, § 320 Rn. 4). 
 
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