Dies wird in § 1565 Abs. 1 Satz 1 geregelt und in § 1566 I und II erläutert:


§ 1565 I 1. Eine Ehe kann geschieden werden, wenn sie gescheitert ist.


§ 1566 Vermutung für das Scheitern

(1) Es wird unwiderlegbar vermutet, dass die Ehe gescheitert ist, wenn die Ehegatten seit einem Jahr getrennt leben und beide Ehegatten die Scheidung beantragen oder der Antragsgegner der Scheidung zustimmt.

(2) Es wird unwiderlegbar vermutet, dass die Ehe gescheitert ist, wenn die Ehegatten seit drei Jahren getrennt leben.


Schwierig ist die Definition des Getrenntlebens. Dies ist lt. Definition in § 1567 ein faktischer Vorgang ohne Dokumentation eines Datums. Der Zeitpunkt der Trennung und somit die Fristen gemäß § 1566 I und II sind somit weder beweisbar noch widerlegbar.

Gemäß § 1566 ist das vielbeschriebene Zerüttungsprinzip im Grunde eine Fristenlösung mit voluntaristisch variablem Anfangsdatum.

Bei gegenseitigem Konsens kann das Minimum der Frist im Sinne einer ehekonstituierenden Scheidungsbedenkzeit die Zeit des Versorgungsausgleiches betragen (innerhalb des deutschen Steuergebietes ca. 2-3 Monate, außerhalb - aber innerhalb des deutschen Rechtsgebietes - deutlich schneller).

Andererseits kann bei großem Dissens die Frist - aufgrund der Nichtbeweisbarkeit des Zeitpunktes der Trennung - fast beliebig lange werden, verlängert noch durch beliebige Verschleppung des Versorgungsausgleiches, des Antrags auf Regelung von aufwendigen Folgesachen im Verbund (Zugewinnverfahren, Sorgerechtsregelungen, Hausratsverfahren).

ZerrüttungsPrinzip (zuletzt geändert am 2008-01-20 19:54:19 durch anonym)