Ein Artikel zur Vorsorgevollmacht findet sich unter http://de.wikipedia.org/wiki/Vorsorgevollmacht

Grundinfos zum mit weiteren Links Betreuungsrecht finden sich unter BetreuungsRecht.

Hier ein Entwurf für eine (Vorsorge)Vollmacht, die ich für einen ganz konkreten Fall ausgearbeitet habe. Man kann sie nach seinen individuellen Bedürfnissen zurecht schneiden, z.B. alle Finanzangelegenheiten herraus nehmen. Auch nach Betreuungsrecht soll eigentlich möglichst individuell festgelegt werden, was an Betreuung, also rechtlicher Vertretung notwendig ist. Das wird nur nie gemacht.

Die Gefahr mancher sich im Umlauf befindlichen (Vorsorge)Vollmachten besteht darin, dass sie dem Bevollmächtigten mehr gestatten als einem Betreuer gestattet ist. Das ist rechtlich nicht zulässig. Der Bevollmächtigte ist, wie ein Betreuer an das Betreuungsrecht gebunden. Z.B. sind Einwilligungen nach 1906 BGB (freiheitsentziehende Unterbringung z.B. auf halbgeschlossen Stationen im Heim) immer durch das Betreuungsgericht zu genehmigen. Werden Bettgitter, Fixierungen oder freiheitsbeschränkende medikamentöse Therapien angewandt, sind diese zusätzlich zu genehmigen.

Sieht die Bevollmächtigung keine dieser Maßnahmen vor, kann der Bevollmächtigte auch nicht in diese einwilligen (Dann ist ggf. die Bestellung eines Betreuers notwendig).

Mit einer zusätzlichen Patientenverfügung als Vorsorgeverfügung kann z.B. vorher festgelegt werden, wie der Betroffene behandelt werden darf (z.B. welche Medikamente). Der Betroffene kann auch verfügen, nicht gegen seinen "natürlichen Willen" behandelt werden zu wollen. Bei Ausstellung einer Patientenverfügung muss der Betroffene einwilligungsfähig sein, also wissen, welche Konsequenzen die Verfügung hat. Der Betroffene kann zudem auch mit einer Klinik darüber eine Behandlungsvereinbarung abschließen. Am besten macht man beides, damit ist man auf der sicheren Seite.

Eine betreuungsgerichtliche Genehmigung muss im Falle des § 1904 BGB (gefährliche Untersuchung des Gesundheitszustands, Heilbehandlung oder ärztlicher Eingriff) nicht eingeholt werden, wenn die Patientenverfügung hierzu eine eindeutige Bestimmung enthält und zwischen Betreuer bzw. Vorsorgebevollmächtigtem und behandelndem Arzt hierüber Einvernehmen besteht (§ 1904 Abs. 4 BGB).

Chancen e.V. Weststr. 15 42555 Velbert chancen.info c/o gmx.net

Bevollmächtigung (Vorsorgevollmacht)

(Ein Entwurf von Chancen e.V.)

Hiermit bevollmächtige ich, ....., geboren am ....., Herrn/Frau .....,geboren am .......... folgendermaßen:

1. Im Falle meiner durch einen Arzt festzustellenden Einwilligungs-Unfähigkeit ist Herr/Frau ..... befugt an meiner Stelle in die Behandlung einzuwilligen. Einwilligungs-Unfähig ist nur, wer Art, Bedeutung und Tragweite (Risiken) der Maßnahme nach Aufklärung nicht erfassen kann (BGH NJW 1972, 335; OLG Hamm FG Prax 1997, 64). Auch für den Fall, dass ich nur über einen natürlichen Willen verfüge, muß der Arzt mich umfassend über die Behandlung und deren Risiken aufklären. Insoweit ich mich mit natürlichem Willen für oder gegen eine Behandlung ausspreche, kann der/die Bevollmächtigte nur gegen meinen Willen in die Behandlung an meiner Stelle einwilligen, wenn mein natürlicher Wille nicht meinen (mutmaßlich) freiem Willen entspricht. Jede Einwilligung von Herrn/Frau .... muss meinem (mutmaßlich) freiem Willen entsprechen. Jeder mich behandelnde Arzt hat im Falle meiner Einwilligungs-Unfähigkeit die Erlaubnis zur Behandlung von Herrn/Frau ..... einzuholen. Soweit ich eine Behandlungsvereinbarung getroffen habe, oder ein Patiententestament oder eine Patientenverfügung als Vorsorgeverfügung ausgestellt habe, kann Herr/Frau ..... nur soweit in Behandlungen einwilligen, wie diese es gestatten. Gefährliche Eingriffen bedürfen zusätzlich der Genehmigung des Vormundschaftsgerichts. Herr/Frau ..... ist telefonisch zu erreichen unter der Nummer 0987 - 987654321 zu erreichen. In dringenden Fällen auch unter der Rufnummer 0171-123456789.

2. (Aufenthaltsbestimmung) Herr/Frau ..... ist gehalten bei Verdacht der Erforderlichkeit (erhebliche Selbst- und/oder Fremdgefährdung) ein Verfahren zur Unterbringung meiner Person auf einer geschlossenen psychiatrischen Station anzuregen. In Fixierung und weitere Maßnahmen darf Herr/Frau ..... nur einwilligen, wenn dies das mildeste Mittel zum meinem Schutz oder zum Schutz Dritter sein sollte. Ein Fixierung oder ähnliche freiheitsberaubende Maßnahmen müssen zusätzlich vom Gericht genehmigt werden.

3. Herr/Frau ..... ist im Fall meiner Einwilligungs-Unfähigkeit in vollem Umfang berechtigt Auskunft über mich von mich behandelnden Ärzten einzuholen. Herr/Frau ...... ist im Fall meiner Einwilligungs-Unfähigkeit berechtigt von Ärzten über mich angelegte Krankenakten einzusehen. Behandelnde Ärzte entbinde ich hiermit im Fall meiner Einwilligungs-Unfähigkeit gegenüber Herrn/Frau ..... von der Schweigepflicht.

4. Herr/Frau .... ist berechtig mich auch in finanziellen Angelegenheiten gerichtlich und außergerichtlich zu vertreten. Er darf in meinen Namen Verträge abschließen und kann über meine Konten verfügen. Eine Unterbevollmächtigung ist ihm gestattet. Herr/Frau .... sowie die Kontoführenden Institute haben dem/der Kontrollbevollmächtigten Herrn/Frau .... jederzeit Auskunft zu erteilen und Einblick in sämtliche Unterlagen zu gewähren.

5. Herr/Frau .... und der /die Kontrollbevollmächtigte .... unterliegtenin vollem Umfang der Schweigepflicht, auch dann noch, wenn er/sie nicht mehr als Bevollmächtigte auftritt.

6. Sollte die Einrichtung einer Betreuung notwendig sein, so soll Herr/Frau ... diese übernehmen.

(Ort/Datum/Unterschrift)

Erklärung des/der Bevollmächtigten

Hiermit erkläre ich, ...... entsprechend der obigen Vollmacht agieren zu wollen.

(Ort/Datum/Unterschrift)

Erklärung des/der Kontrollbevollmächtigten

Hiermit erkläre ich, ...... entsprechend der obigen Vollmacht agieren zu wollen.

(Ort/Datum/Unterschrift)

Anmerkung: Diese Vorsorgevollmacht schildert die gültige Rechtslage. Grundsätzlich ist der Betreuer in wesentlichen Teilen an das Betreuungsrecht gebunden. Er darf nur in Dinge einwilligen, die die Vorsorgevollmacht vorsehen. Eine Vorsorgevollmacht kann jederzeit im Zustand der Geschäftsfähigkeit eingerichtet und auch zurückgezogen werden. Besteht kein Bedarf zur Regelung der Finanzen, dann einfach Punkt 4 streichen. Besteht kein Bedarf an einem Kontrollbevollmächtigten, die entsprechenden Passagen streichen. Besteht evtl. ein Bedraf an Unterbringung in ein Pflegeheim, muss dieser Entwurf entsprechend modifiziert werden. Auch das anbringen von Bettgittern sollte Erwähnung finden, sowie die Postkontrolle und die Erlaubnis die Wohnung aufzulösen. Werden die Finanzen geregelt, sollte die Vorsorgevollmacht von einem Notar oder durch die Betreuungsbehörde beglaubigt werden. Ggf. ist an eine notarielle Beurkundung zu denken. Vor Gericht haben nur bestimmte Personen ein Zeugnisverweigerungsrecht. Siehe auch:

Entwurf einer Patientenverfügung

Hiermit verfüge ich bei Kenntnis der Risiken, dass ich bei Auftreten meiner Erkrankung ....... nur gegen meinen natürlichen Willen behandelt werden darf, wenn nicht mit milderen Mitteln eine lebensgefährliche Situation abgewendet werden kann.

(Ort/Datum/Unterschrift)

Anmerkung: Mit dieser Patientenverfügung, an die Ärzte und Betreuer/Bevollmächtigte gebunden sind, darf man nicht zwangsbehandelt werden. Ggf. sollte die Einwilligungsfähigkeit zum Zeitpunkt der Ausstellung durch einen Arzt bescheinigt werden. Es empfiehlt sich auch einen Bevollmächtigten einzusetzen, der die Patientenverfügung durchsetzt. Man kann auch eine Patientverfügung ausstellen, in der nur bestimmte Behandlungen erlaubt sind. Siehe "Bochumer Willenserklärung". Zur besseren Akzeptanz von Patientenverfügungen empfiehlt sich die Broschüre "Patientenverfügung" des Bundesjustizministeriums beizufügen. Die Patientenverfügung sollte nicht dem Gericht vorgelegt werden.

* Broschüre des Bundesjustizministeriums zur Patientenverfügung (pdf-Datei 532 kb)

* "Bochumer Willenserklärung" - Mischform aus Patientenverfügung und Vorsorgevollmacht

Patientenverfügungen sind verbindlich, wenn

1. der Patient bei der Ausstellung einwilligungsfähig ist, also weiss was er da verfügt und welche Konsequenzen das hat,

2. die konkrete Behandlungssituation benannt wird, und

3. der Patient nicht erkennbar von der Verfügung abrückt.

Das Bundesjustizministerium schreibt zu der Verbindlichkeit von Patientenverfügungen:

"Wenn in einer Patientenverfügung Festlegungen für ärztliche Maßnahmen in bestimmten Situationen enthalten sind, sind diese Verbindlich, wenn durch diese Festlegungen ihr Wille für eine konkrete Behandlungssituation eindeutig und sicher festgestellt werden kann. Die Ärztin oder der Arzt muss eine derart verbindliche Patientenverfügung beachten. Die Missachtung des Patientenwillens kann als Körperverletzung strafbar sein. Der XII Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat in seiner Entscheidung vom 17. März 2003 betont, dass es die Würde des Menschen gebietet, ein im einwilligungsfähigen Zustand ausgeübtes Selbstbestimmungsrecht - etwa in Form einer Patientenverfügung - auch dann nocht zu respektieren, wenn die Verfasserin oder der Verfasser der Patientenverfügung zu einer eigenverantwortlichen Entscheidung nicht mehr in der Lage ist. Das betont auch die Bundesärztekammer in ihren Grundsätzen zur ärztlichen Sterbebegleitung, in denen es heißt: "Patientenverfügungen sind verbindlich, sofern sie sich auf die konkrete Behandlungssituation beziehen und keine Umstände erkennbar sind, dass der Patient sie nicht mehr gelten lassen würde"."

Quelle: Broschüre des Bundesjustizministeriums zur Patientenverfügung (pdf-Datei 532 kb)


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VorsorgeVollmacht (zuletzt geändert am 2010-04-08 16:09:50 durch anonym)