Mit der Verfassungsbeschwerde nach Art. 93 Abs. 1 Nr. 4a GrundGesetz kann jedermann mit der Behauptung Klage erheben, er sei durch die öffentliche Gewalt in einem seiner GrundRechte oder in einem seiner in Artikel 20 Abs. 4, 33, 38, 101, 103 und 104 enthaltenen Rechte (= GrundRechtsGleicheRechte) verletzt zu sein.

Hier steht im Folgenden vorerst der Text der Wikipedia (Verfassungsbeschwerde). Hier muß aber mehr stehen, da hier das FachWiki ist.

Einleitung

Die Verfassungsbeschwerde ist ein im deutschen Recht vorgesehenes außerordentliches RechtsMittel. Die Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen hoheitliche Akte, die den Bürger in seinen Grundrechten oder in grundrechtsgleichen Rechten verletzt. Die Bindung der öffentlichen Gewalt an die Grundrechte folgt aus Art. 1 Abs. 3 GG. Die Verfassungsbeschwerde selbst ist als Individualverfassungsbeschwerde ausgestaltet. Eine ProzessStandschaft für andere Personen oder Objekte ist grundsätzlich ausgeschlossen. Ausnahmsweise können jedoch auch juristische Personen durch Verfassungsbeschwerde die Verletzung ihrer Grundrechte rügen: Art. 19 III GG sieht vor, dass auch juristische Personen Träger von Grundrechten sein können, sofern es sich um inländische juristische Personen handelt und die betreffenden Grundrechte ihrem Wesen nach auf juristische Personen anwendbar sind. Der BeschwerdeFührer muss geltend machen, in eigenen Rechten verletzt zu sein(Selbstbetroffenheit). Einige deutsche Bundesländer sehen für das Landesrecht ebenfalls Individualverfassungsbeschwerden in ihren Landesverfassungen vor. Zuständig sind dann die Landesverfassungsgerichte bzw. die Staatsgerichtshöfe der Bundesländer. Im übrigen ist originär das Bundesverfassungsgericht nach Art. 93 Abs. 1 Nr. 4a GG für die Verfassungsbeschwerden zuständig. Weitere Anforderungen ergeben sich aus § 13 Nr. 8a und §§ 90 ff. BVerfGG. Die durch die Verfassungsbeschwerde zu rügenden Rechte (also Grundrechte und grundrechtsgleiche Rechte) sind in den Artikeln 2 - 6, (ohne 7) 8 - 12, (ohne 12a) 13, 14, 16 - 17, (ohne 17a, 18) 19, 20 Abs. IV, 33, 38 Abs. 1 S. 1, 101, 103, 104 des Grundgesetzes niedergelegt.

Zulässigkeitsvoraussetzungen

Der ordnungsgemäße Antrag muss schriftlich beim BundesVerfassungsGericht in Karlsruhe eingereicht werden. Es muss das verletzte Recht bezeichnet werden und auch die Rechtsverletzung (der hoheitliche Akt) angegeben werden. Beteiligungsfähig ist jeder, der in der Lage ist, Träger von Grundrechten zu sein. Prozessfähig sind diejenigen, die die Grundrechtsmündigkeit besitzen. Der Vortrag der Rechtsverletzung muss die Verletzung von Grundrechten möglich erscheinen lassen. Ferner darf kein fremdes Recht geltend gemacht werden. Dadurch werden PopularKlagen ausgeschlossen. Der Beschwerdeführer muss gegenwärtig betroffen sein, sodass ein weit zurückliegender oder fern in der Zukunft liegender Eingriff in die Grundrechte keinen statthaften BeschwerdeGrund darstellt. Der Beschwerdeführer muss weiterhin unmittelbar betroffen sein. Ein wichtiger Prüfungspunkt ist die Ausschöpfung des Rechtsweges. Alle bisher möglichen Rechtsmittel müssen daher ausgeschöpft worden sein. Ausnahmsweise kann nach dem Gesetz davon abgewichen werden, wenn die Ausschöpfung des Rechtsweges nicht zumutbar ist. Der Nachteil muss aber gravierend sein, einfache Nachteil reichen hierfür nicht aus.

Bei Urteilsverfassungsbeschwerden besteht eine Frist von einem Monat, bei Rechtssatzverfassungsbeschwerden ein Jahr.

Akte öffentlicher Gewalt

Als Akte öffentlicher Gewalt, die der Verfassungsbeschwerde unterfallen, zählen sämtliche Rechtsetzungsakte (RechtsSatzverfassungsBeschwerde) und auch Urteile aller Gerichte in Deutschland (UrteilsVerfassungsBeschwerde).

Begründetheit der Verfassungsbeschwerde

Grundsätzlich werden sämtliche und nicht nur die vom Beschwerdeführer genannten Grundrechte überprüft, die wegen der Rechtsverletzung in Betracht kommen.

Das Bundesverfassungsgericht erwartet aber von Rechtsanwälten, ohne dass dies gesetzlich normiert oder sonst bei Gerichten erforderlich ist, dass diese sich bei der Begründung der Verfassungsbeschwerde mit der RechtSprechung des Bundesverfassungsgerichtes auseinandersetzen.

Stellt das Bundesverfassungsgericht fest, dass die Rechtsverletzung begründet ist, kann es ein Gesetz nach Art. 95 BVerfGG für nichtig erklären. Wird ein Urteil angegriffen, so muss die Urteilsentscheidung willkürlich und/oder objektiv unhaltbar sein. Das Bundesverfassungsgericht will damit vermeiden, zur sog. "Superrevisionsinstanz" zu werden. Dieser Maßstab wird aber nicht immer eingehalten, manchmal setzt das Bundesverfassungsgericht eigenes Ermessen, welches dem FachGericht oblägen hätte. Das Urteil wird ggf. aufgehoben und die Sache zur neuen Entscheidung zurückverwiesen.

Kosten

Das Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht ist kostenfrei (§ 34 Abs. 1 BVerfGG). Missbräuchliche Anrufungen des Gerichtes können jedoch mit einer Gebühr bis zu 2.600 Euro geahndet werden.

Die MissbrauchsGebühr, die mitunter im Verhältnis zur Streitsache recht hoch ausfallen kann, wird oft kritisiert. Zum einen kann sie willkürlich auferlegt werden, das Gesetz sieht noch nicht einmal vor, das dem Beschwerdeführer vor der Verhängung der Gebühr rechtliches Gehör und Gelegenheit zur Rücknahme seiner Verfassungsbeschwerde gegeben wird. Soviel faires Procedere sollte auch im Verfassungsbeschwerdeverfahren verlangt werden können. Zum anderen hält sie sozial schwächere Schichten davon ab, von der Verfassungsbeschwerde Gebrauch zu machen, wenn nicht gerade elementarste Menschenrechte wie Leben oder Freiheit betroffen sind. Anwälte raten auch wegen der Missbrauchsgebühr von Verfassungsbeschwerden ab und empfehlen ihren sozial schwächeren Mandanten lieber ein gewisses Maß an Unrecht in Kauf zu nehmen. Möglicherweise aus diesem Grund gibt es mehr Verfassungsbeschwerden im Bereich des Steuerrechts als im Sozialrecht.

Kommunen

Durch die SelbstVerwaltungsGarantie der Gemeinden sind Kommunen ebenfalls befugt, ihre Rechte aus Art. 28 GG vor dem Bundesverfassungsgericht geltend zu machen. Für KommunalVerfassungsBeschwerden gilt ebenfalls der Gedanke der Subsidiarität, sodass zunächst zu prüfen ist, ob das Recht vor dem LandesVerfassungsGericht (in einigen Ländern auch als VerfassungsGerichtsHof, VerfassungsGericht oder StaatsGerichtshof bezeichnet) des Landes (sofern vorhanden - siehe Schleswig-Holstein) geltend zu machen ist.

VerfassungsBeschwerde (zuletzt geändert am 2008-01-20 19:58:59 durch anonym)