Das Surrogat ist der Ersatz für etwas anderes. Das Andere kann eine Sache (dingliches Surrogat) oder ein Recht (schuldrechtliches Surrogat) sein.

dingliches Surrogat

Das dingliche Surrogat hat im Sachenrecht, im Familienrecht und im Erbrecht größte Bedeutung und ist wie eine Verfügung von sofortiger Wirkung. Hier ist das Surrogat die Einführung einer neuen Sache als Ersatz einer alten untergegangenen Sache.

Typisches Beispiel hierfür ist der Ersatz eines Hausrates durch einen anderen mit sofortigem Eigentumsübergang des dinglichen Surrogates an den Eigentümer des alten untergegangenen Hausrates gemäß § 1370 BGB (aufgehoben).

schuldrechtliches Surrogat

Das schuldrechtliche Surrogat ist der Ersatz eines Rechtes, eines Ertrages oder einer Handlung durch etwas anderes.

Typisches Beispiel ist hierfür der Ersatz des Ertrages des Arbeitslohnes durch einen fiktiven Lohn für eine unentgeldliche Tätigkeit. Hierzu hat der BGH den Unterhalt gemäß § 1361 BGB als nach der Additionsmethode zu bemessen angesehen: Nach der Additionsmethode wird das Gehalt des Unterhaltsberechtigten nach der Trennung als eheprägend angesehen, selbst dann, wenn der Unterhaltsberechtigte vor der Trennung nicht erwerbstätig war: Das Gehalt nach der Trennung wird der unendgeldlichen Tätigkeit im Haushalt vor der Trennung als Lohnsurrogat angesehen. Das gleiche Beispiel läßt sich indes auch invers deuten: War der Unterhaltsberechtigte vor der Trennung erwerbstätig und gibt nach der Trennung die Erwerbstätigkeit wegen Aufnahme einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft auf, dann muß sich der Unterhaltsberechtigte das Gehalt vor der Trennung als fiktives Gehalt als Lohnsurrogat für die Haushaltsführung zugunsten des neuen Lebenspartners anrechnen lassen. Eine analoge Regelung zu § 1361 BGB nach der Trennung gilt auch nach der EheScheidung gemäß § 1577 Abs. 1 BGB.

Surrogat (zuletzt geändert am 2018-05-02 15:22:58 durch RalfZosel)