Bei FehlerIdentität leiden Verpflichtungs- und Verfügungsgeschäft am gleichen Fehler.

Fallgruppen und Beispiele: Sie liegt vor, wenn Verpflichtungs-und Verfü̈gungsgeschäft an demselben Fehler leiden, der (zufällig) bei beiden Geschäften zur Unwirksamkeit fü̈hrt:

Bei einer Anfechtung wegen arglistiger Täuschung oder Drohung ist regelmä̈ßig von einer Fehleridentität auszugehen, weil die der Übereignung zugrundeliegende Einigung an dem selben Mangel leidet. Die Einigung zur Übereignung wurde auch aufgrund der Täuschung oder Drohung abgegeben.

Bei §119 Abs. 1 und 2 BGB ist häufig keine Fehleridentität gegeben. Denn der Fehler hat regelmäßig keinen Einfluss auf den Willen zur Übereignung. Zu Fragen ist: Hätte V die Sache verkauft (-> Verpflichtungsgeschäft), wenn er gewusst hätte, dass sie wertvoll ist? Hier wird die Anwort häufig lauten: Ja, aber nur zu einem anderen Preis. Der Wille zur Übereignung wird jedoch von dem Preis nicht beeinflusst, da sich ebendieser Wille nur auf die Übereignung dieses bestimmten Objekts bezieht. Denn die Frage der Gegenleistung ist ja ein Problem des Verpflichtungsgeschäftes, nicht des Verfügungsgeschäftes.

Lautet die Anwort dennoch einmal "Nein, unter keinen Umständen hätte er übereignen wollen", dann wäre Fehleridentität definitiv zu bejahen.

FehlerIdentität (zuletzt geändert am 2017-11-26 15:24:14 durch anonym)